Gemäß § 113 Abs. 1, 6 und 8 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004, wird verordnet:
Die Sperrzeitenverordnung, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/1998, wird wie folgt geändert:
„§ 5
Sonderregelung für Tätigkeiten
gemäß § 111 Abs. 2 Z 3 GewO 1994
(1) Tätigkeiten gemäß § 111 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 dürfen nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 2.00 Uhr zu beenden.
(2) Im Rahmen von Veranstaltungen im Freien dürfen Tätigkeiten gemäß § 111 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 frühestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung begonnen und müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Veranstaltung beendet werden."