Verordnung der Landesregierung vom 12. April 2005, Zl. 11-VAG-1/67-2004, über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds
Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Tierseuchenfondsgesetzes 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996 und des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1998, wird verordnet:
Die Besitzer von Schlachtkälbern bis 300 kg Lebendgewicht, die im Bundesland Kärnten in landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden, werden in die Beitragspflicht zum und in die Leistungen aus dem Tierseuchenfonds einbezogen.