Aufgrund des § 4 Tierseuchenfondsgesetz 1995 (K-TSFG), LGBl. Nr. 58, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996 und des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1998, wird verordnet:
§ 1
Für das Jahr 2005 wird der Tierseuchenfondsbeitrag für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben wie folgt festgelegt:
§ 2
Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu beginnen.