LGBL_KA_20050525_40•Bestimmungen für den Betrieb von Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen
LGBL_KA_20050525_40Bestimmungen für den Betrieb von Altenwohnheimen und PflegeeinrichtungenGazette25.05.2005
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 7/1996, i. d. g. F., wird verordnet:
I. Abschnitt
Wohnheime für alte Menschen
§ 1
Begriff
Wohnheime für alte Menschen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen eine Wohnmöglichkeit und Betreuungsleistungen in einem dem Wohnzweck untergeordneten Ausmaß anbieten. Die Betreuung muss während der gesamten Aufenthaltsdauer gegeben sein. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.
§ 2
Lage
(1) Wohnheime für alte Menschen dürfen nur auf Grundstücken in Lagen errichtet werden, die gewährleisten,
(2) Wohnheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Gründstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann.
(3) Wohnheime für alte Menschen müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.
§ 3
Bewohnerzimmer
(1) Als Bewohnerzimmer sind für mindestens 80 Prozent der Bewohner Einbettzimmer und für höchstens 20 Prozent der Bewohner Zweibettzimmer vorzusehen. Für höchstens je zwei Personen ist eine Nasszelle mit einer Größe von mindestens 4,7 m2 einzurichten; der Zugang hat über einen Vorraum zu erfolgen.
(2) Alle Bewohnerzimmer und die dazugehörigen Nasszellen sind behindertengerecht, pflegegerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei zu gestalten.
(3) Die Bodenfläche eines Einbettzimmers ist ohne Nasszelle mit mindestens 18 m2, die eines Zweibettzimmers mit mindestens 25 m2 zu bemessen.
(4) Die Bewohnerzimmer sind so zu gestalten, dass die notwendige Stellfläche für die Einrichtungsgegenstände nach Abs. 6 vorhanden ist.
(5) Die Bewohner müssen die Möglichkeit haben, mitgebrachte Einrichtungsgegenstände in ihrem Zimmer aufzustellen.
(6) Möbliert angebotene Bewohnerzimmer sind pro Person mindestens auszustatten mit:
(7) Bewohnerzimmer sind ausreichend natürlich zu belichten. Zusätzlich sind Bewohnerzimmer mit einer künstlichen Belichtung auszustatten. Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Belichtung beim Bett, die von dessen Kopfende aus leicht bedienbar ist, vorzusehen.
(8) Die Fenster sind mit Vorhängen, Jalousien oder Ähnlichem zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen.
§ 4
Sanitäranlagen
(1) Pro 25 Bewohner ist ein Badezimmer mit einer von drei Seiten zugänglichen Badewanne mit Lifter vorzusehen. Im Badezimmer muss ein Waschbecken und eine Toilette vorhanden sein. Der Raum muss gut entlüftbar und hell sein und über ein Ausmaß von 14 m2 verfügen.
(2) In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen.
(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.
(4) Pro Geschoss ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.
§ 5
Infrastruktur
(1) Wohnheime für alte Menschen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern und für höchstens 50 Bewohner vorzusehen.
(2) Folgende Gemeinschaftsräume müssen vorhanden sein:
(3) Einzelne der in Abs. 2 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.
§ 6
Elektrische Anlagen
In den Wohnräumen sind mindestens vier Elektrosteckdosen, ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne und eine Rufanlage vorzusehen. Die Rufanlage muss auch von den Nebenräumen (Bad, Dusche, Toilette) aus betätigt werden können. Eine Möglichkeit zum jederzeitigen ungestörten Telefonieren ist vorzusehen.
§ 7
Verkehrswege
Verkehrswege und der Gebäudezugang müssen behindertengerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei sein. Die Gänge müssen mindestens 2,20 m breit sein. In den Gängen sind Handläufe anzubringen. Die Verkehrswege sind so auszustatten, dass eine leichte Orientierung möglich ist.
§ 8
Außenanlagen
Jedes Heim hat über eine zusammenhängende Grünfläche im Ausmaß von mindestens 20 m2 pro Bewohner zu verfügen. Diese ist für den Aufenthalt der Bewohner zu gestalten und mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten auszustatten. Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder
-einrichtungen sind anzubringen.
§ 9
Aufzüge
Wohnheime für alte Menschen mit mehr als einem Geschoss müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenliegen geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenliegen geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Altenwohnheimes erforderlich ist.
§ 10
Reinigung
(1) Für die gründliche Reinigung der Wohnräume durch das Personal ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal wöchentlich Sorge zu tragen.
(2) Die Reinigung der Wäsche der Bewohner hat regelmäßig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Hygiene zu erfolgen.
(3) Alle allgemein benützbaren Bereiche eines Wohnheimes für alte Menschen sind laufend rein zu halten.
(4) In jedem Geschoss sind eigene versperrbare Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien einzurichten.
§ 11
Pflegerische und soziale Betreuung
(1) Für bis zu zwölf Bewohner sind mindestens zwei vollbeschäftigte Betreuungspersonen und für jedes weitere angefangene Dutzend an der Bewohneranzahl ist eine weitere vollbeschäftigte Betreuungsperson vorzusehen.
(2) Ab 37 Heimbewohnern müssen zwei der Betreuungspersonen die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Von den verbleibenden Betreuungspersonen müssen mehr als die Hälfte die Ausbildung zum Pflegehelfer abgeschlossen haben.
(3) Liegt die Zahl unter 37 Heimbewohnern, muss eine Betreuungsperson die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Von den verbleibenden Betreuungspersonen müssen mehr als die Hälfte die Ausbildung zum Pflegehelfer aufweisen.
(4) Es muss gewährleistet sein, dass während des Tages eine Betreuungsperson, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, anwesend ist.
(5) Während der Nacht ist ein Nachtdienst einzurichten. Dieser Nachtdienst ist mit mindestens einer Person mit der Qualifikation einer Pflegehilfe zu besetzen.
(6) Bewohnern, die zu einer gründlichen Körperreinigung alleine nicht in der Lage sind, ist hierbei nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal wöchentlich zu helfen.
§ 12
Heimleitung
Für jedes Wohnheim für alte Menschen ist vom Träger der Einrichtung eine Person für die Heimleitung zu bestellen.
§ 13
Räume für Verwaltungs-, Betriebs- und sonstiges Personal
Für das Pflege-, Betreuungs-, Verwaltungs-, Reinigungs-, Küchen- und sonstige Betriebs-personal sind die erforderlichen Arbeits-, Aufenthalts-, Sozial-, Sanitär- und Umkleideräume vorzusehen und von den Wohnräumen der Altenheimbewohner getrennt anzuordnen.
II. Abschnitt
Pflegeeinrichtungen
§ 14
Begriff
Pflegeheime und Pflegestationen sind Einrichtungen, die unabhängig vom Alter ihrer Bewohner diesen entsprechend ihren Bedürfnissen die erforderlichen Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.
§ 15
Lage
(1) Pflegeheime dürfen nur auf Grundstücken in Lagen errichtet werden, die gewährleisten,
(2) Pflegeheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Gründstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann.
(3) Pflegeheime müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.
§ 16
Bewohnerzimmer
(1) Als Bewohnerzimmer sind für mindestens 80 Prozent der Bewohner Einbettzimmer und für höchstens 20 Prozent der Bewohner Zweibettzimmer vorzusehen. Für höchstens je zwei Personen ist eine Nasszelle mit einer Größe von mindestens 4,7 m2 einzurichten; der Zugang hat über einen Vorraum zu erfolgen.
(2) Alle Bewohnerzimmer und die dazugehörigen Nasszellen sind behindertengerecht, pflegegerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei zu gestalten.
(3) Die Bodenfläche eines Einbettzimmers ist ohne Nasszelle mit mindestens 18 m2, die eines Zweibettzimmers mit mindestens 25 m2 zu bemessen.
(4) Die Bewohnerzimmer sind so zu gestalten, dass die notwendige Stellfläche für die Einrichtungsgegenstände nach Abs. 6 vorhanden ist.
(5) Die Bewohner müssen die Möglichkeit haben, mitgebrachte Einrichtungsgegenstände in ihrem Zimmer aufzustellen.
(6) Die Bewohnerzimmer sind pro Person mindestens auszustatten mit:
(7) Bewohnerzimmer sind ausreichend natürlich zu belichten. Zusätzlich sind Bewohnerzimmer mit einer künstlichen Belichtung auszustatten. Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Belichtung beim Bett, die von dessen Kopfende aus leicht bedienbar ist, vorzusehen.
(8) Die Fenster sind mit Vorhängen, Jalousien oder Ähnlichem zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen.
§ 17
Infrastruktur
(1) Pflegeheime und Pflegestationen sind für höchstens 50 Bewohner vorzusehen.
(2) In Pflegeheimen sind Pflegeeinheiten für höchstens je 20 bis 25 Bewohner einzurichten. Für den Fall, dass in einer Pflegeeinheit ausschließlich demenzkranke Bewohner untergebracht sind, darf die Anzahl der Bewohner zwölf nicht überschreiten.
(3) Pro Pflegeeinheit sind vorzusehen:
(4) In einem Pflegeheim müssen folgende Gemeinschaftsräume vorhanden sein :
(5) Einzelne der in Absatz 4 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.
(6) Es sind jeweils Büroräume für die Verwaltung des Heimes und für die Pflegedienstleitung vorzusehen.
§ 18
Verkehrswege
Verkehrswege und der Gebäudezugang müssen behindertengerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei sein. Die Gänge müssen mindestens 2,20 m breit sein. In den Gängen sind Handläufe anzubringen. Die Verkehrswege sind so auszustatten, dass eine leichte Orientierung möglich ist.
§ 19
Außenanlagen
Jedes Heim hat über eine zusammenhängende Grünfläche im Ausmaß von mindestens 20 m2 pro Bewohner zu verfügen. Diese ist für den Aufenthalt der Bewohner zu gestalten und mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten auszustatten. Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder
-einrichtungen sind anzubringen.
§ 20
Aufzüge
Pflegeheime und Pflegestationen mit mehr als einem Geschoss müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenliegen geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenliegen geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Pflegeheimes oder der Pflegestation erforderlich ist.
§ 21
Elektrische Anlagen
In den Wohnräumen sind mindestens vier Elektrosteckdosen, ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne und eine Rufanlage vorzusehen. Die Rufanlage muss auch von den Nebenräumen (Bad, Dusche, Toilette) aus betätigt werden können. Eine Möglichkeit zum jederzeitigen ungestörten Telefonieren ist vorzusehen.
§ 22
Sanitäranlagen
(1) Ist in einem Geschoss mehr als eine Pflegeeinheit vorhanden, ist pro Pflegeeinheit ein Pflegebad vorzusehen. Das Pflegebad ist mit einer Hubbadewanne mit Liegelifter, einem Waschbecken sowie einem behindertengerechten WC auszustatten. Der Raum muss gut entlüftbar und hell sein und über ein Ausmaß von mindestens 18 m2 verfügen.
(2) In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen.
(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.
(4) Pro Geschoss ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.
§ 23
Reinigung
(1) Für die gründliche Reinigung der Wohnräume durch das Personal ist nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal wöchentlich Sorge zu tragen.
(2) Die Reinigung der Wäsche der Bewohner hat regelmäßig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Hygiene zu erfolgen.
(3) Alle allgemein benützbaren Bereiche eines Pflegeheimes oder einer Pflegestation für alte Menschen sind laufend rein zu halten.
(4) In jedem Geschoss sind eigene versperrbare Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien vorzusehen.
§ 24
Pflegerische und soziale Betreuung
(1) Für je 2,5 Bewohner ist je eine Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung vorzusehen.
(2) Mindestens 30 Prozent der Betreuungspersonen müssen die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen.
(3) Die verbleibenden Betreuungspersonen müssen die Qualifikation zur Ausübung der Pflegehilfe aufweisen. Von den Pflegehilfen dürfen sich höchstens 10 Prozent in der Ausbildung zur Pflegehilfe befinden.
(4) Die Pflegedienstleitung ist nicht in die Anzahl der Betreuungspersonen einzurechnen.
(5) Ein Nachtdienst ist einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit zwei Personen zu besetzen.
§ 25
Heimleitung
Für jede Pflegeeinrichtung ist vom Träger eine Person zur Heimleitung zu bestellen.
§ 26
Pflegedienstleitung
(1) Für jede Pflegeeinrichtung ist vom Heimträger eine Pflegedienstleitung zu bestellen.
(2) Die Pflegedienstleitung hat die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufzuweisen.
§ 27
Räume für Verwaltungs-, Betriebs- und sonstiges Personal
Für das Pflege-, Betreuungs-, Verwaltungs-, Reinigungs-, Küchen- und sonstige Betriebspersonal sind die erforderlichen Arbeits-, Aufenthalts-, Sozial-, Sanitär- und Umkleideräume vorzusehen und von den Wohnräumen der Heimbewohner getrennt anzuordnen.
§ 28
Schlussbestimmungen
(1) Für die Zeit vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bis zum 1. Jänner 2006 hat § 24 Abs. 1 zu lauten wie folgt:
„Für je drei Bewohner ist je eine Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung vorzusehen."
Für die Zeit vom 1. Jänner 2006 bis 1. Juli 2007 hat § 24 Abs. 1 zu lauten wie folgt:
„Für je 2,7 Bewohner ist je eine Betreuungsperson mit Vollbeschäftigung vorzusehen."
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3, der §§ 4, 5, 7 und 8, des § 16 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 17, 18, 19 und 22 dieser Verordnung gelten nur für jene Altenwohn- und Pflegeheime, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und des § 9 gelten bis zum 1. Juli 2007 nicht für jene Altenwohnheime, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet worden sind, sofern die Betreuung der Heimbewohner auch ohne die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Gestaltung der Bewohnerzimmer sowie die Beförderung der Bewohner auch ohne Aufzüge im Sinne des § 9 möglich sind.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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