LGBL_KA_20050531_42•Kärntner Landesholding-Gesetz; Änderung
LGBL_KA_20050531_42Kärntner Landesholding-Gesetz; ÄnderungGazette31.05.2005
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Landesholding-Gesetz –
K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/2001 und 27/2004, wird wie folgt geändert:
„(3) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Infrastruktur, Bildung, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnik, Regionalentwicklung, Kultur, Tourismus und Umweltschutz wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung ,Zukunft Kärnten' eingerichtet, um die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten zu erhöhen und nachhaltig bestehende Arbeitsplätze zu sichern sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen.
(4) Die Mittel des Sondervermögens ,Zukunft Kärnten' werden aufgebracht aus:
(5) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens ,Zukunft Kärnten' hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze, zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.
(6) Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf nur erfolgen durch:
(7) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Sondervermögens ,Zukunft Kärnten' sowie die Aufbringung und Verwaltung dieses Sondervermögens sind in der Satzung (§ 25) zu treffen.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen ,Zukunft Kärnten' sind in den vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinien (§ 22 Abs. 4 lit. r) zu treffen.
(9) Auf die Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen ,Zukunft Kärnten' besteht kein Rechtsanspruch."
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Organe der Kärntner Landesholding, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates gemäß § 23a, Personen, die an Sitzungen der Organe der Kärntner Landesholding oder des Beirates teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, die Arbeitnehmer der Kärntner Landesholding sowie sonst für die Kärntner Landesholding tätige Personen sind zur Wahrung des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten nicht verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Beirat bestehen."
„(1)Der Vorstand der Kärntner Landesholding besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern."
„Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstandes nur gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Landesholding befugt."
„(4) Die Satzung darf vorsehen:
„Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme."
„Zumindest ein Mitglied des Vorstandes hat bei den Sitzungen anwesend zu sein."
„§ 23a
Beirat
(1) Bei der Kärntner Landesholding ist zur Beratung der Organe der Landesholding in Angelegenheiten des Sondervermögens ,Zukunft Kärnten' ein Beirat einzurichten.
(2) Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Funktionsperiode) zu bestellen sind. Aus dem Kreis der Mitglieder hat die Landesregierung ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen.
(3) Für jedes Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat sowie im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung oder Befangenheit sowie im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zu einer Neubestellung der stellvertretende Vorsitzende wahrzunehmen.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat endet durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlichen Verzicht gegenüber der Landesregierung, Abberufung durch die Landesregierung oder Tod.
(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die Landesregierung unverzüglich für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auslagenersätze der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates hat die Landesregierung festzusetzen.
(7) Die Funktionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden enden durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Landesregierung, Abberufung durch die Landesregierung oder Tod. In diesen Fällen hat die Landesregierung unverzüglich für die restliche Dauer der Funktionsperiode einen neuen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.
(8) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die weiteren Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies vom Vorstand schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt wird, hat der Vorsitzende den Beirat so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(9) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Beirates ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen zu übermitteln.
(10) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit.
(11) Vor der Erstattung eines Vorschlages für die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben oder Maßnahmen aus dem Sondervermögen ,Zukunft Kärnten' (§ 22 Abs. 4 lit. s) hat der Vorstand jedenfalls eine schriftliche Stellungnahme des Beirates einzuholen.
(12) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in der Satzung (§ 25) zu treffen. Der Beirat darf sich in Durchführung der Abs. 1 bis 11 und der Satzung eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf."
„Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen dem Kärntner Landtag zur Genehmigung vorzulegen und nach erteilter Genehmigung im Landesgesetzblatt kundzumachen."
„(5) Über den Stand der Gebarung des Sondervermögens ,Zukunft Kärnten' sowie über die aus diesem Sondervermögen gewährten Unterstützungen und Finanzierungen hat die Kärntner Landesholding der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. Mai des Folgejahres Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat insbesondere die unterstützten oder finanzierten Vorhaben und Maßnahmen zu beschreiben sowie Art und Höhe der gewährten Mittel im Einzelnen darzustellen. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb von einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mitglieder des Beirates, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.
(4) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat innerhalb von einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mitglieder des Vorstandes neu zu bestellen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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