Kundmachung der Landesregierung vom 6. Juni 2005, Zl. -2V-LG-973/1-2005, über die Übernahme eines Teilstückes der L 22a Schlanitzeralm Straße
Das Land hat mit den bisherigen Straßenerhaltern einen Vertrag über die Übernahme eines Teilstückes der L 22a Schlanitzeralm Straße in die Erhaltungspflicht des Landes abgeschlossen.
Gemäß Artikel II Abs. 1 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Straßengesetz 1991 geändert wird, LGBl. Nr. 55/2002, gilt die L 22a Schlanitzeralm Straße ab dem der Herausgabe dieses Landesgesetzblattes folgenden Tag zur Gänze als Landesstraße.