Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Katastrophenhilfegesetz – K-KHG, in der gemäß dem Gesetz LGBl. Nr. 42/1997 und in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1998 und 60/2000 geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
„Bei Betrieben, für die erst nach ihrer Inbetriebnahme ein externer Notfallplan zu erstellen ist, sind diese Informationen unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem Abs. 1 auf den Betrieb anzuwenden ist, zur Verfügung zu stellen. Dieser Inhaber des Betriebes sowie die Inhaber von Betrieben, für welche aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle dadurch schwerer sein können, sind bei der Erstellung des externen Notfallplanes zu beteiligen; deren interne Notfallpläne sind zu berücksichtigen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Für Betriebe, auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des Artikels I Z 3 zutreffen, gilt das In-Kraft-Treten des Artikels I als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frist für das Zurverfügungstellen der Informationen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r