LGBL_KA_20051206_85•Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; Änderung
LGBL_KA_20051206_85Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; ÄnderungGazette06.12.2005
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1959, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 179/2004, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 56/2003, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern sie funktionell-organisatorisch verbunden sind."
„(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindet."
„(3) Beabsichtigt der Antragsteller, Mittel des Kärntner Gesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben."
„Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut."
„Weiters haben sie Vorsorge für die Bewältigung außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise einen Massenanfall von Patienten im Katastrophenfalle, zu treffen und Evakuierungs- und Verhaltenspläne bei technischen Notfällen oder Hochrisikoinfektionen in der Anstalt, welche mit dem Landessanitätskatastrophenplan abzustimmen sind, vorzubereiten."
„Die Rechtsträger sind dazu verpflichtet, durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung, der Ethikkommission zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen. Sie sind berechtigt, von einem allfälligen Sponsor einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen einer klinischen Prüfung zu verlangen."
„(8) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein technischer Sicherheitsbeauftragter (§ 29) beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Experten beizuziehen."
„§ 30a
Kinderschutzgruppen
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über eine Organisationseinheit zur Versorgung von Kindern verfügen, haben in diesen Krankenanstalten eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Ihr obliegt insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder die Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Kinderschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann gegebenenfalls auch im Einzelfall beschließen, einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen, der insoweit den Verschwiegenheitspflichten nach § 32 unterliegt.
§ 30b
Blutdepot
(1) Bettenführende Krankenanstalten haben über ein Blutdepot zu verfügen, das der Lagerung und Verteilung von Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke dient. Es ist von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.
(2) Insoweit damit eine aus medizinischer Sicht ausreichende Versorgung der betreffenden Krankenanstalt gewährleistet ist, kann von der Errichtung eines Blutdepots in einer Krankenanstalt abgesehen werden, wenn für diese ein Blutdepot, das den Anforderungen des Abs. 1 entspricht, außerhalb der Krankenanstalt eingerichtet ist.
(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut- und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOPs) und Ausbildungshandbücher, sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaft zu bringen.
(4) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut- oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
(5) Die Lagerung und die Verteilung von Blut- und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen des Anhanges IV der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Blut- und Blutbestandteilen zu entsprechen."
„(4a) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die Verarbeitung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen – dies auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung – solchen Dienstleistern zu überlassen, die die Kriterien der Abs. 4 und 5 erfüllen. Für die Dienstleister, denen die Verarbeitung übertragen wurde, und die bei ihnen beschäftigten Personen besteht Verschwiegenheitspflicht im Umfang des § 32. Diese Dienstleister haben die bei ihnen Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ausdrücklich auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch diese sind nur an Ärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung der Betroffene steht, und nur sofern ein Auftrag jener Krankenanstalt vorliegt, die die Krankengeschichte oder die sonstige Vormerkung angelegt hat."
„(6) Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten sind auf Verlangen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, kostenlos zu übermitteln. Das Vorliegen der öffentlichen Interessen ist bei der Anforderung anzuführen. Ferner sind mit der Aufnahmezahl den Sozialversicherungsträgern und den Organen des Landesgesundheitsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten über Aufforderung kostenlos sowie mit dem Auftrag des Weitergabeverbotes Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Anstaltspatienten zur Verfügung zu stellen. Mit Zustimmung des Patienten sind Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten auch dem Patientenanwalt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Krankheitsspezifische nicht anonymisierte Daten dürfen nur mit Zustimmung des Patienten verwertet werden. Den aus diesem Absatz ableitbaren Verpflichtungen kann auch durch die Bereitstellung eines elektronischen Zuganges oder durch elektronische Übermittlung entsprochen werden."
„(6a)Personen, auf die sich eine Krankengeschichte bezieht, sowie deren mit einer ausdrücklich auf die Einsicht in die Krankengeschichte oder deren Ausfolgung Bezug nehmenden Vollmacht ausgestatteten Vertreter haben das Recht auf Einsichtnahme oder die kostenlose Ausfolgung, ausgenommen dagegen sprechen wichtige medizinische oder therapeutische Gründe."
„(3)Die Träger können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung."
„Die Ausschreibung hat im Anforderungsprofil den Versorgungsauftrag der Einrichtung zu berücksichtigen, für die die Ausschreibung erfolgt."
„Der Ausschreibungstext ist der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der Verlautbarung vorzulegen. Wenn die Landesregierung gegen den Text der geplanten Ausschreibung nicht spätestens zwei Wochen nach der Vorlage bei ihr wegen Nichtbeachtung des Versorgungsauftrages im Anforderungsprofil Einspruch erhebt, kann die Ausschreibung in der der Landesregierung vorgelegten Fassung verlautbart werden. Erhebt die Landesregierung Einspruch, darf die Ausschreibung nur mit einer Fassung des Ausschreibungstextes erfolgen, die den Einspruch der Landesregierung berücksichtigt."
„Die Begründung hat sich auf die Eignung des Bewerbers unter Bedachtnahme auf das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle, auf die fachliche Qualifikation und auf die Befähigung für eine leitende ärztliche (pharmazeutische) Stelle zu erstrecken."
„(5) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben, wenn medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu Maßnahmen im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich anzufügen. Erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des Chef- und Kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Arztbrief ist nach Entscheidung des Patienten
zu übermitteln."
„Für die Errichtung und den Betrieb von privaten Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des I. und II. Abschnittes und im Übrigen die Bestimmungen der §§ 43, 48, 49a, ausgenommen Abs. 7, 54 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 3 und 5, 56 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 2 und 3, 59 Abs. 2, 64 Abs. 2 und 69 Abs. 2 sinngemäß, wobei § 54 Abs. 5 mit der Maßgabe gilt, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Pflegling die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird."
„(1) Alle Leistungen der Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse (insbesondere im stationären, halbstationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 57, zur Gänze mit den vom Kärntner Gesundheitsfonds gezahlten LKF-Gebührenersätzen abgegolten. Die vom Versicherten für sich oder für Angehörige nach § 447f ASVG zu leistenden Kostenbeiträge sind von der Krankenanstalt für Rechnung des Kärntner Gesundheitsfonds einzuheben."
„§ 86
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils in Geltung stehende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
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