Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gebrauchsabgabengesetz – K-GAbgG, LGBl. Nr. 42/1969, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 108/1994 und 135/2001, wird wie folgt geändert:
„Kärntner Gebrauchsabgabengesetz, K-GAbgG".
„(3) Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 bis 46 der Kärntner Landesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe."
- § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Gemeinderat hat die Abgabe in der Verordnung über die Ausschreibung für die sich aus der Erfahrung ergebenden Arten des Gebrauches in einer tarifmäßigen Aufstellung in Eurobeträgen festzusetzen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen der Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. R o h r