Das Gesetz über die Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme im Land Kärnten (Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG), LGBl. Nr. 52/2004, wird wie folgt geändert:
„§ 6a
Umgebungslärm
Für Entwürfe gemäß § 3 lit. o und p gelten
§ 8 (Konsultationsverfahren) und § 10 (Entscheidungsfindung) mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und über grenzüberschreitende Konsultationen nicht anzuwenden sind; bei Aktionsplänen im Grenzgebiet gilt jedoch § 9 Abs. 3 für den Zweck der Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union."