LGBL_KA_20051216_93•Landes-Vergnügungssteuergesetz; Änderung
LGBL_KA_20051216_93Landes-Vergnügungssteuergesetz; ÄnderungGazette16.12.2005
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Vergnügungssteuergesetz (K-LVStG), LGBl. Nr. 70/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2001, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Abgabeschuldner haben die Aufstellung oder den Betrieb von Geldspielapparaten spätestens drei Tage vorher bei der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 5 Abs. 3) gemeinsam anzumelden; sie haben in der Anmeldung festzulegen, welcher Abgabeschuldner die Zahlungen zu leisten hat."
„(1) Die Abgabe beträgt 636 Euro je Geldspielapparat und begonnenen Kalendermonat."
„(1) Die Anmeldung (§ 2 Abs. 2) gilt als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht. Die Abgabe ist von den Abgabeschuldnern selbst zu bemessen und monatlich spätestens bis zum 15. jedes Monats für den vorangegangenen Monat an das Land zu entrichten."
„§ 5a
Haftung
(1) Die Abgabepflichtigen, die nach der Anmeldung nach § 2 Abs. 2 die Zahlung der Abgabe nicht zu leisten haben, haften neben dem zur Zahlung Verpflichteten zur ungeteilten Hand.
(2) Wer nach Abs. 1 für die Abgabe haftet, kann die Heranziehung zur Haftung dadurch abwenden, dass er selbst unter Bezugnahme auf seine gesetzliche Haftung die Abgabe ent-richtet, für die er zur Haftung herangezogen werden könnte."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Für Geldspielapparate, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, sind die Anmeldungen nach § 2 Abs. 2 bis spätestens einen Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abzugeben. Erfolgt diese Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig, so hat – unbeschadet der Haftungsverpflichtung nach § 5a – der bisherige Abgabeschuldner nach § 2 Abs. 1 erster oder zweiter Satz die Abgabe zu entrichten.
(3) § 5a findet keine Anwendung auf Abgabeschulden, die vor dem Zeitpunkt nach Abs. 2 entstanden sind.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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