- Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. November 2005, Zl. 8-ALL-1006/12-2005, mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Abwasserreinigungsanlagen verlängert wird
Aufgrund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt – unbeschadet einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung – für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung), wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
(2) Diese Verordnung gilt jedenfalls nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, in denen häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von jeweils insgesamt mindestens 2000 EW60 anfallen oder die nicht in einer Gemeinde gemäß den Anlagen I und II der Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Verlängerung der Bewilligungsdauer für Kleinabwasserreinigungsanlagen im Einzugsgebiet geplanter öffentlicher Kanalisationen, LGBl. Nr. 102/1998, gelegen sind.
§ 2
Fristverlängerung
Für Einleitungen gemäß § 1 wird die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis 22. Dezember 2015 verlängert, sofern nicht
§ 3
Auflassung
Bei der Auflassung einer Einleitung gemäß § 1 sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r