LGBL_KA_20051228_103•Kärntner Naturschutzgesetz 2002; Änderung
LGBL_KA_20051228_103Kärntner Naturschutzgesetz 2002; ÄnderungGazette28.12.2005
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 –
K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2005, wird wie folgt geändert:
„10a. Abschnitt
Abgabe für die Inanspruchnahme der Natur
§ 50a
Abgabegegenstand
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch
ist eine Abgabe zu entrichten (Naturschutzabgabe).
(2) Bodenschätze im Sinne des Abs. 1 lit. a sind Erze, sonstige in festem Zustand vorkommende mineralische Rohstoffe, Steine, Schotter, Kiese, Sand, Lehm, Torf, mineralische Erden und Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten.
(3) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003.
(4) Der Ertrag der Abgabe ist von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (§ 2 Abs. 2 lit. b) zu verwenden.
(5) Stellt eine Gemeinde, in deren Gebiet Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a erfolgen, ein Ansuchen auf Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur, so hat die Landesregierung dieser Gemeinde für diese Maßnahmen mindestens 20 v. H. des Ertrages der Abgabe zur Verfügung zu stellen, der in diesem Gemeindegebiet aufgebracht wird.
§ 50b
Abgabepflichtige
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.
(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Dienststelle für Landesabgaben unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.
(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Dienststelle für Landesabgaben hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Dienststelle für Landesabgaben hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 50c
Abgabenhöhe
(1) Die Naturschutzabgabe beträgt
(2) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 genannten Abgabensätze durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens
10 v. H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Die Abgabensätze sind auf einen vollen Cent-Betrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.
§ 50d
Anzeigepflicht, Fälligkeit, Haftung
(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende von Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 binnen zwei Wochen der Dienststelle für Landesabgaben anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Dienststelle für Landesabgaben jeweils bis 31. März eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die von der Dienststelle für Landesabgaben bestimmte Zahlstelle zu überweisen. Die Überweisungspflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres 20 Euro nicht übersteigt (Bagatellgrenze).
(3) Die Abgabepflichtigen haben Unterlagen über die Menge der gewonnenen Bodenschätze oder Rohstoffe und der gewonnenen in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffe sowie des veräußerten oder sonst verwerteten Materials dieser Bodenschätze zu führen.
(4) Kommt der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz seiner Verpflichtung nach § 50b Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich nach, so haftet er für die im Zeitraum bis zur Information der Dienststelle für Landesabgaben anfallenden Abgaben mit dem Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand."
„(7) Unbeschadet der Strafbestimmungen der Landesabgabenordnung 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Verpflichtungen nach § 50d Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt. Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes dem § 50a unterliegende Tätigkeiten bereits durchgeführt werden, ist derjenige, der diese Tätigkeiten durchführt, verpflichtet, dies der Dienststelle für Landesabgaben binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 unter gleichzeitiger Angabe des Inhabers der Bewilligung nach § 4 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder der Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz mitzuteilen.
(3) Die erstmalige Abgabenerklärung und Überweisung der Abgabe hat gemäß § 50d Abs. 2 bis 31. März 2007 zu erfolgen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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