LGBL_KA_20051230_108•Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2006
LGBL_KA_20051230_108Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2006Gazette30.12.2005
Gemäß der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2004, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. b des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif.
(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.
§ 2
Arten der Einhebung
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die nach dieser Verordnung als auch die in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sind bei den Behörden der Gemeinde entweder
(2) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für die Gemeinden geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen. Es ist den Parteien jedenfalls zu ermöglichen, die Gemeindeverwaltungsabgaben entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung zu entrichten. Ansonsten dürfen Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der von der Behörde bekannt gemachten technischorganisatorischen Möglichkeiten auch im elektronischen Zahlungsverkehr entrichtet werden. Die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe hat die Behörde im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten (§§ 16, 18 Abs. 2 AVG).
§ 3
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 113/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2005, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
T a r i f
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
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