LGBL_KA_20060529_25•Landes-Gleichbehandlungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20060529_25Landes-Gleichbehandlungsgesetz; ÄnderungGazette29.05.2006
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 62/2001 und LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 14/1995, wird wie folgt geändert:
"(2) Auf Lehrer iSd. Artikels 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B-VG sowie auf Landarbeiter iSd. Artikels 12 Abs. 1 Z 6 B-VG findet dieses Gesetz - nach Maßgabe des Abs. 3 - keine Anwendung.
(3) Auf Lehrer iSd. Artikels 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind - abweichend von Abs. 2 - die §§ 20 Abs. 3 und 23a Abs. 2 anzuwenden."
"(4) Dienstnehmer iS dieses Gesetzes sind Bedienstete und Lehrlinge des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(5) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(6) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(7) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor."
"§ 2b
Ausnahmebestimmungen
(1) Ungleichbehandlungen wegen eines geschlechtsbezogenen Merkmales stellen keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(2) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes."
"(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor."
"§ 7a
Belästigung
(1) Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen
(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird,
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor."
"(2)Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bedienstete
"(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Beamte
zwischen dem Monatsbezug, den der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug."
"§ 16
Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses"
"§ 17
Sexuelle Belästigung und Belästigung
(1) Ein Dienstnehmer hat gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn er in Folge einer sexuellen Belästigung nach § 7 oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung nach § 7a im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
(2) Ein Dienstnehmer hat im Fall einer Beläs-tigung nach § 7 Abs. 1 Z 3 oder § 7a Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 720 Euro."
"§ 18
Verfahrensbestimmungen"
"(1) Ansprüche von Bewerbern nach § 9 und von vertraglichen Dienstnehmern nach § 13 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 9 und 13 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber oder Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmern nach § 17 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Eine Kündigung oder Entlassung des vertraglichen Dienstnehmers nach § 16 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach §§ 10, 11, 12, 15 und 18 Abs. 7 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ansprüche von Beamten nach § 14 sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 14 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von Beamten nach § 17 gegenüber dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sind binnen eines Jahres mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamten gegenüber dem Belästiger nach § 17 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen."
"(6) Dienstnehmer dürfen durch Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nach §§ 3, 7 und 7a in keiner Weise benachteiligt werden. Auch Dienstnehmer, die als Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde eines Dienstnehmers unterstützen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.
(7) Sofern Zuwiderhandlungen gegen das Benachteiligungsverbot nach Abs. 6 nicht bereits eine Diskriminierung darstellen, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband. Abs. 4 und Abs. 4a gelten sinngemäß.
(8) Die Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es ein Betroffener verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten."
"§ 18a
Sozialer Dialog
Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden und sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen."
"Die Landesregierung hat diesen Bericht binnen drei Monaten dem Landtag vorzulegen."
"(4) Jeder Beschluss der Kommission wird mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern der Kommission ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Abs. 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. Jeder Beschluss wird mit unbedingter Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmzettel, aus denen der Wille eines Kommissionsmitgliedes nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig."
"(4) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe nach Abs. 1 und 2 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben."
"§ 28c
Strafbestimmungen
Personen, die den Bestimmungen der §§ 3, 6, 7, 7a, 18 Abs. 6, 26 und 27 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1090,- Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen."
Artikel II
Durch dieses Gesetz wird umgesetzt:
Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Amtsblatt Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002, S 15).
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
Der Landesrat:
Ing. R o h r
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20060529_25",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20060529_25",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}