Verordnung der Landesregierung vom 20. Juni 2006, Zl. 1W-WAHL-83/1-2006, über die Ausschreibung der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991, LGBl. Nr. 126, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/1996, wird verordnet:
§ 1
Die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird ausgeschrieben.
§ 2
Als Wahltag wird Sonntag, der 5. November 2006, festgesetzt.
§ 3
Als Tag, der als Stichtag gilt, wird Donnerstag, der 24. August 2006, bestimmt.