Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
Die Verkaufsstellen dürfen jeweils bis 23 Uhr offen gehalten werden:
Die Grenzlinie verläuft, ausgehend von der Einmündung der Billrothstraße in die 10.-Oktober-Straße in östliche Richtung entlang der 10.-Oktober-Straße bis zur Einmündung des Neuen Platzes, von dieser Einmündung in nördliche Richtung entlang der Millstättersee Bundesstraße bis zur Einmündung der Liesersteggasse, von dieser Einmündung in nordöstliche Richtung bis zur Lieser, sodann in südliche Richtung entlang der Lieser bis zur Eisenbahnbrücke, von dort in westliche Richtung entlang der Eisenbahnlinie bis zur Unterführung Auenweg, sodann entlang des Auenweges bis zur Einmündung der Gartenstraße, von dort in nördliche Richtung bis zur Einmündung der Tirolerstraße, von dort in östliche Richtung bis zur Einmündung der Billrothstraße, von dort in nördliche Richtung die Billrothstraße entlang bis zur Einmündung der 10.-Oktober-Straße.
Die Grenzlinie verläuft entlang der Innenseite der Lieser und der Bahnlinie, weiters entlang der Außenseite der genannten Straßen, Wege und Plätze, gesehen vom Ausnahmebereich.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r