LGBL_KA_20060817_54•Kärntner Landesholding-Gesetz; Änderung
LGBL_KA_20060817_54Kärntner Landesholding-Gesetz; ÄnderungGazette17.08.2006
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unter-nehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz), LGBl. Nr. 37/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/2001, 27/2004, 42/2005, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens ,Zukunft Kärnten' hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten. Zur langfristigen Sicherung des Sondervermögens ,Zukunft Kärnten' ist ein Betrag von e 250 Millionen zu veranlagen. Unbeschadet der Finanzierung und Unterstützung anderer Vorhaben aus dem verbleibenden Teil des Sondervermögens ,Zukunft Kärnten' hat die Finanzierung und Unter-stützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß Abs. 3 in Bezug auf dieses Kernvermögen in der Höhe von e 250 Millionen ausschließlich aus den jeweiligen Erträgen dieser Veranlagung zu erfolgen. Sollten dem Sondervermögen ,Zukunft Kärnten' zusätzliche Mittel zugeführt werden, so erfolgt eine Erhöhung des Kernvermögens bis zum Betrag von e 290 Millionen."
„(1) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien über Vorschlag dieser Parteien bestellt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im Besonderen befähigt sind. § 72 Abs. 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß."
Artikel II
(1) Art. I tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Aufsichtsrates neu zu bestellen und die erste Sitzung des neu bestellten Aufsichtsrates einzuberufen.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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