Kundmachung der Landesregierung vom 7. August 2006, Zl.-2V-LG-1045/6-2006, betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt, mit der der Bebauungsplan für die Innenstadt „textlich ergänzt" wurde, als gesetzwidrig aufgehoben wird
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2006, Zl. V 109/05-9, ausgesprochen:
„Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 1. Oktober 2002, mit der der Bebauungsplan vom 15. Jänner 1948 (Hoffmannplan) für die Innenstadt „textlich ergänzt" wurde, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. Oktober bis 25. Oktober 2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.