LGBL_KA_20061006_64•Verordnung über Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen
LGBL_KA_20061006_64Verordnung über Präventivfachkräfte und SicherheitsvertrauenspersonenGazette06.10.2006
Auf Grund der §§ 11, 12, 40, 41 und 42
Abs. 6 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 7/2005, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Sinne des § 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 und regelt die fachlichen Anforderungen an Präventivfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen, die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen und deren Rechte und Pflichten.
§ 2
Präventivfachkräfte
(1) Als Präventivfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer gemäß § 74 bzw. § 79 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, anerkannten Fachausbildung nachweisen.
(2) Für den Inhalt und Umfang der Fachausbildung, Qualitätskriterien, Lernkontrollen und Prüfung, die Anerkennung der Fachausbildung, die Zulassung hiezu und allfällige Meldepflichten sind die §§ 1 bis 8 und 9 der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte, BGBl. Nr. 277/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 342/2002, anzuwenden.
§ 3
Bestellung
von Sicherheitsvertrauenspersonen
(1) Der Dienstgeber hat auf Vorschlag der zuständigen Organe der Bediensteten jene Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, die gemessen an der Zahl der Bediensteten und am Grad der möglichen Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten bei der Arbeit zur wirksamen Vertretung der Interessen der Bediensteten erforderlich ist. Dabei ist auf eine zweckmäßige Verteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen auf die einzelnen Dienststellen Bedacht zu nehmen. Als Sicherheitsvertrauenspersonen können auch Personalvertreter bestellt werden. Die Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen in geeigneter Weise zu informieren. Sind keine Organe der Bediensteten eingerichtet oder wird ein Vorschlag trotz Aufforderung nicht rechtzeitig erstattet, sind die Bediensteten von der beabsichtigten Bestellung zu informieren.
(2) Ist in einer Dienststelle keine Sicherheitsvertrauensperson bestellt, sind deren Aufgaben in dieser Dienststelle von jener Sicherheitsvertrauensperson wahrzunehmen, die in der nächstgelegenen Dienststelle bestellt ist.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die fachlichen Voraussetzungen gelten jedenfalls als erfüllt, wenn sie eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten absolviert haben. Diese Ausbildung kann auch innerhalb eines Jahres ab der Bestellung nachgeholt werden. Stehen Bedienstete, die diese Voraussetzungen erfüllen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Bedienstete zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(4) Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf dienstliche Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Ebenso sind ihnen im Rahmen ihrer Dienstzeit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit und die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Ihre Inanspruchnahme ist dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(5) Die Bestellung erfolgt befristet auf die Dauer von vier Jahren. Die Funktion erlischt, wenn der Bedienstete sie zurücklegt, vorzeitig aus ihr abberufen wird (§ 11 Abs. 5 Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005), wenn sein Dienstverhältnis endet, wenn er einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird oder wenn er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Funktion verhindert ist.
§ 4
Rechte und Pflichten
der Sicherheitsvertrauenspersonen
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die gemäß § 12 Abs. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 festgelegten Aufgaben zu erfüllen.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können verlangen, vom Dienstgeber in den gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 festgelegten Angelegenheiten beteiligt zu werden. Sie haben weiters Anspruch darauf, vom Dienstgeber Zugang zu den gemäß § 12 Abs. 5 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 festgelegten Informationen zu erhalten.
§ 5
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S 1, umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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