Verordnung der Landesregierung vom 21. November 2006, Zl. -4-FINF-1033/16-2006, mit der die Vergütung für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages für den Musikschulaufwand erhöht wird
Gemäß § 3 Abs. 3 des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetzes – K-LMFG, LGBl. Nr. 92/2005, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Vergütung, die der GIS Gebühren Info Service GmbH für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages für den Musikschulaufwand gebührt, beträgt ab 1. Jänner 2007 3,25 Prozent des Ertrages des Förderbeitrages.