LGBL_KA_20061228_74•Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz; Änderung
LGBL_KA_20061228_74Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz; ÄnderungGazette28.12.2006
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, wird wie folgt geändert:
„(2) Abweichend von Abs. 1 unterliegt die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsaufträgen nicht der Nachprüfung nach diesem Gesetz."
„§ 5
Empfehlung
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen hat die Ombudsstelle ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Einlangen des Antrages auf Prüfung eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Entscheidung des Auftraggebers im Widerspruch zu Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) steht. Diese Stellungnahme hat nur empfehlenden Charakter.
(3) Die Empfehlung gemäß Abs. 2 ist den Streitteilen sowie dem unabhängigen Verwaltungssenat zu übermitteln."
„3. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
und Feststellungsverfahren
§ 6
Zuständigkeit des unabhängigen
Verwaltungssenates
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten ist nach Maßgabe dieses Abschnittes auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist der unabhängige Verwaltungssenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig
(3) Nach Zuschlagserteilung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig
(5) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
§ 7
Gebühren und Gebührenersatz
(1) Für folgende Anträge hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Keiner Gebühr unterliegen Anträge nach § 20 Abs. 3 und Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung nach § 19 Abs. 3.
(2) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden. Dabei ist auf das vom Auftraggeber durchgeführte Vergabeverfahren, die Art des Antrages, den Auftragsgegenstand, den Wert des Auftrags, den mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbundenen Aufwand und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für den Antragsteller Bedacht zu nehmen. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nach den Vergabevorschriften nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(3) Die Pauschalgebühren sind bei Antragstellung durch Banküberweisung oder Barzahlung zu entrichten.
(4) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühren nur einmal zu entrichten.
(5) Der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(6) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren durch den Auftraggeber für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(7) Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.
(8) Wird ein Antrag nach Abs. 1 zurückgezogen, bevor ein diesbezüglicher Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates erlassen worden ist, ist dem Antragsteller vom unabhängigen Verwaltungssenat die Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren zurückzuerstatten.
§ 8
Ablehnungsrecht der Parteien
(1) Parteien können Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates aus den in § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 10/2004, genannten Gründen ablehnen. Die Ablehnungsgründe sind von der Partei glaubhaft zu machen. Über den Antrag auf Ablehnung entscheidet der Präsident des unabhängigen Verwaltungssenates, wenn dieser selbst abgelehnt wird, der Vizepräsident.
(2) Werden sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident abgelehnt, so hat über den Antrag auf Ablehnung das nach dem Kärntner Verwaltungssenatsgesetz, LGBl. Nr. 104/1990, in der jeweils geltenden Fassung, zur Leitung des Senates im Fall der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten berufene Senatsmitglied zu entscheiden. An die Stelle eines abgelehnten Mitgliedes tritt das nach der Geschäftsverteilung berufene Ersatzmitglied.
§ 9
Behandlung von Anträgen
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren oder Feststellungsverfahren einzuleiten.
§ 10
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
(1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 11 vorgesehene Nachprüfungsfrist, ist ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu. Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat der unabhängige Verwaltungssenat § 39 Abs. 2a AVG unter Bedachtnahme auf bundesgesetzlich vorgesehene Geheimhaltungspflichten hinsichtlich Anzahl und Bezeichnung der am Vergabeverfahren Beteiligten anzuwenden.
§ 11
Nachprüfungsfristen
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind – unbeschadet der Abs. 2 bis 4 – binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können, einzubringen.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verkürzt sich auf sieben Tage
(3) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sind bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten einzubringen, wobei der Tag des Endens der genannten Fristen in diese sieben Tage nicht eingerechnet wird. Diese Frist verkürzt sich auf drei Tage, wenn die Angebotsfrist bzw. die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten weniger als 15 Tage beträgt.
(4) Anträge auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder Widerrufsentscheidung bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen sind innerhalb der vom Auftraggeber bekannt zu gebenden Stillhaltefrist einzubringen.
(5) Der Fortlauf der in Abs. 1 bis 4 angeführten Fristen wird für die Dauer eines Vorverfahrens nach §§ 4 und 5 gehemmt. Das Vorverfahren beginnt mit dem Einlangen eines Antrages auf Durchführung eines Vorverfahrens nach § 4 bei der Ombudsstelle und endet mit der Übermittlung der Empfehlung der Ombudsstelle, spätestens aber mit Ablauf der in § 5 Abs. 2 vorgesehenen Stellungnahmefrist.
§ 12
Inhalt und Zulässigkeit
des Nachprüfungsantrags
(1) Ein Antrag nach § 10 Abs. 1 ist in dreifacher Ausfertigung beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen und hat jedenfalls zu enthalten:
Elektronische Eingaben bedürfen keiner Gleichschriften.
(2) Der Antrag ist jedenfalls in den folgenden Fällen unzulässig, wenn
§ 13
Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung
und einer Verhandlung
(1) Der Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages ist vom unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist vom unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 2 lit. a und b genannten Angaben zu enthalten.
(4) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Im Nachprüfungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzu machen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
§ 14
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind ferner jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Fall der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 13 Abs. 4) schriftlich oder am Beginn der mündlichen Verhandlung mündlich erhebt. Andere Parteien iSd. Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 13 Abs. 1 erheben.
(4) Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.
§ 15
Nichtigerklärung von Entscheidungen
des Auftraggebers
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
§ 16
Entscheidungsfrist
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
§ 17
Mutwillensstrafen
Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,– Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002, sinngemäß anzuwenden.
§ 18
Einstweilige Verfügungen
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in zweifacher Ausfertigung beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Er hat zu enthalten:
Elektronische Eingaben bedürfen keiner Gleichschriften.
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 11 festgelegten Nachprüfungsfrist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 11 bezeichneten Nachprüfungsfrist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Nachprüfungsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 11 bezeichneten Nachprüfungsfrist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind von der Einstellung des Verfahrens iSd. ersten Satzes und vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrags auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
(6) Der unabhängige Verwaltungssenat hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
§ 19
Erlassung der einstweiligen Verfügung
(1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der unabhängige Verwaltungssenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonst geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(3) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt – unbeschadet des § 18 Abs. 4 zweiter Satz – nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(4) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, idF BGBl. I Nr. 137/2001.
(5) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(6) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
(7) Über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(8) In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,– Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002, sinngemäß anzuwenden.
§ 20
Einleitung des Feststellungsverfahrens
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
(2) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet, noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn ein Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines Antrages iSd. ersten Satzes ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 2 kein Antrag iSd. Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. § 21 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in diese Frist einzurechnen ist.
§ 21
Inhalt und Zulässigkeit
des Feststellungsantrages
(1) Ein Antrag nach § 20 Abs. 1, 2 oder 3 ist in zweifacher Ausfertigung beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen und hat jedenfalls zu enthalten:
Elektronische Eingaben bedürfen keiner Gleichschriften.
(2) Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages, der Rechtswidrigkeit des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag nach § 20 Abs. 1 lit. a bis c oder Abs. 3 nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller vom Zuschlag, vom Widerruf oder von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(3) Das Recht auf Feststellung gemäß § 20 Abs. 1 lit. d erlischt, wenn der Antrag nicht binnen einer Frist von 30 Tagen erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der rechtswidrigen Zuschlagserteilung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt wurde.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 20 Abs. 1 ist jedenfalls unzulässig, wenn
§ 22
Parteien des Verfahrens
Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 3 bis 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger.
§ 23
Feststellung von Rechtsverstößen
Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine Feststellung nach § 6 Abs. 3 oder 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 gelten bis 31. Dezember 2006 als gesondert anfechtbare Entscheidungen die in § 20 Z 13 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, genannten und die Widerrufsentscheidung. Abweichend von § 11 Abs. 4 gilt als Nachprüfungsfrist für die Zuschlagsentscheidung und die Widerrufsentscheidung bei Vergabeverfahren zur Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 eingeleitet werden, die Stillhaltefrist nach § 100 BVergG 2002, BGBl. I Nr. 99.
(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der Ombudsstelle oder dem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 17/2003, in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung fortzuführen. Ist ein Vorverfahren oder Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängig, so gelten für das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 17/2003, in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(4) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
–Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG
-Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S 14.
Der Präsident des Kärntner Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20061228_74",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20061228_74",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}