Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Elektrizitätsgesetz, K-EG, LGBl. Nr. 47/1969, in der Fassung der Gesetze
LGBl. Nr. 77/1978 und 9/1999, wird wie folgt geändert:
„oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen, mineralrohstoffrechtlichen Anlagen sowie Anlagen der Luft- oder Schifffahrt, der Telekommunikation oder der Landesverteidigung dienen."
„Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2500 Euro zu
ahnden."
„Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1000 Euro zu
ahnden."
„§ 24a
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 4 (betreffend § 20 lit. c) ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag
auf Enteignung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Behörde einlangt.
(3) Art. I Z 6 und 7 (§ 22 Abs. 1 und 2, jeweils letzter Satz) sind – betreffend die Höhe der Geldstrafe – nur auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht wurden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Ing. R o h r