LGBL_KA_20070221_10•Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz; Änderung
LGBL_KA_20070221_10Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz; ÄnderungGazette21.02.2007
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, beschlossen:
Artikel I
Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:
„(8) Parteistellung im UVP-Verfahren haben die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 lit. a bis lit. d, die Standortgemeinde, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9 und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993."
3.Dem § 20b werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:
„§ 119
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5. Juli 1985, S 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17, umgesetzt."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der § 20b Abs. 8 bis 10 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 in der Fassung des Art. I ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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