LGBL_KA_20070228_15•Kärntner Mindestsicherungsgesetz
LGBL_KA_20070228_15Kärntner MindestsicherungsgesetzGazette28.02.2007
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1Aufgaben und Ziele der sozialen Mindestsicherung
§ 2Grundsätze für die Leistung sozialer Mindestsicherung
§ 3Grundlagen und Rahmenbedingungen für soziale Mindestsicherung
§ 4Persönliche Voraussetzungen
§ 5Subsidiarität, Leistungen Dritter
§ 6Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
§ 7Einsatz der Arbeitskraft
§ 8Allgemeines
§ 9Leistungsformen
§ 10Soziale Mindestsicherung durch Arbeit
§ 11Soziale Mindestsicherung in stationären Einrichtungen und Unterbringung bei
Familien
§ 12Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt, Mindeststandards
§ 12a Soziale Mindestsicherung der älteren Generation
§ 12bSoziale Mindestsicherung für Familien mit beeinträchtigten Kindern
§ 13Wohnbedarfsbeihilfe
§ 14Soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
§ 15Soziale Mindestsicherung durch Pflege
§ 16Soziale Mindestsicherung zur Schaffung und Sicherung einer Lebensgrundlage
§ 17Soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen
§ 18Soziale Mindestsicherung bei Gewaltbedrohung
§ 19Soziale Mindestsicherung bei Schuldenproblemen
§ 20Soziale Mindestsicherung bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen
sozialen Schwierigkeiten
§ 21Anspruch
§ 22Früherfassung von Behinderungen
§ 23Heilbehandlung
§ 24Orthopädische Versorgung
§ 25Hilfe zur Erziehung und Schulbildung
§ 26Hilfe zur beruflichen Eingliederung
§ 27Mindestsicherung zum Lebensunterhalt
§ 28Hilfe durch geschützte Arbeit
§ 29Beschäftigungstherapie
§ 30Persönliche Hilfe für Menschen mit Behinderung
§ 31Ersatz für Reise- und Transportkosten
§ 32Einstellung der Hilfe
§ 33Ausschlussgründe
§ 34Heizkostenzuschuss
§ 35Schulstartgeld
§ 36Zweck der Sozial- und Gesundheitssprengel
§ 37Bildung
§ 38Aufgaben der Sozial- und Gesundheitssprengel
§ 39Organe der Sozial- und Gesundheitssprengel
§ 40Fachtag
§ 41Koordinator
§ 42Mindeststandard der Leistungen der sozialen Mindestsicherung
§ 43Bedarfs- und Entwicklungsplan
§ 44Tätigkeitsbericht
§ 45Förderung anerkannter freier Wohlfahrtsträger
§ 46Erfahrungsaustausch
§ 47Ersatz durch ehemalige Empfänger sozialer Mindestsicherung
§ 48Ersatz durch Dritte
§ 49Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 50Ersatzansprüche Dritter
§ 51Kostenbeitrag zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung
§ 52Anträge
§ 53Anwendbarkeit des AVG
§ 54Informations- und Mitwirkungspflicht
§ 55Auskunftspflicht
§ 56 Sachverständiger, individueller Bedarfs- und Hilfeplan
§ 57Bescheide, Entscheidungspflicht
§ 58Berufungsverfahren
§ 59Neubemessung, Anzeige- und Rückerstattungspflicht, Einstellung
§ 60Behördliche Aufgaben
§ 61 Nichtbehördliche Aufgaben
§ 62Kostentragung
§ 63Mindestsicherungsbeirat
§ 64Aufgaben des Mindestsicherungsbeirates
§ 65Zusammensetzung des Mindestsicherungsbeirates
§ 66Aufgaben des Vorsitzenden
§ 67Verschwiegenheitspflicht
§ 68Aufwand des Mindestsicherungsbeirates
§ 69Arbeitsgruppen
§ 70Bildung
§ 71Organe
§ 72Verbandsrat
§ 73Vorstand
§ 74Kontrollausschuss
§ 75Vorsitzender
§ 76Geschäftsführung und Geschäftsordnung
§ 77Kostentragung
§ 78Aufsicht
§ 79Kostenersatz anderer Länder
§ 80Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
§ 81Abgabenfreiheit
§ 82Eigener Wirkungsbereich
§ 83Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§ 84Strafbestimmungen
§ 85Verweisungen
§ 86Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 87Übergangsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgabe und Ziele
der sozialen Mindestsicherung
(1) Die soziale Mindestsicherung ist die Hilfe des Landes Kärnten für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und eine soziale Teilhabe sowie die Hilfe des Landes Kärnten für Menschen mit Behinderung.
(2) Durch soziale Mindestsicherung sollen
§ 2
Grundsätze für die Leistung
sozialer Mindestsicherung
(1) Die Leistung sozialer Mindestsicherung hat sich nach der Besonderheit des Einzelfalles zu richten, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person.
(2) Art und Umfang der Leistungen sozialer Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird.
(3) Soziale Mindestsicherung ist in jener Form zu leisten, welche zur Überwindung der sozialen Notlage am besten geeignet ist. Dabei ist auf angemessene Wünsche der Hilfe suchenden Person so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(4) Soziale Mindestsicherung ist rechtzeitig zu leisten. Soziale Mindestsicherung ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, so weit dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern.
(5) Soziale Mindestsicherung beinhaltet die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.
§ 3
Grundlagen und Rahmenbedingungen
für soziale Mindestsicherung
(1) Soziale Mindestsicherung ist fachgerecht zu leisten. Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten hat solchen Personen eine Supervision durch hiezu befähigte und ausgebildete Personen anzubieten. Es darf sich dabei Dritter als Anbieter bedienen.
(2) Die Träger der sozialen Mindestsicherung haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der sozialen Mindestsicherung erforderlich sind (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die soziale Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls haben die Träger der sozialen Mindestsicherung diese Forschung anzuregen, zu fördern oder selbst durchzuführen.
(3) Die Träger der sozialen Mindestsicherung haben bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen sozialer Mindestsicherung sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Der Nachrang sozialer Mindestsicherung wird dadurch nicht berührt.
Voraussetzungen für die Leistung
sozialer Mindestsicherung
§ 4
Persönliche Voraussetzungen
(1) Soziale Mindestsicherung ist vorbehaltlich des Abs. 2 nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
(2) Soziale Mindestsicherung darf im Rahmen des Privatrechts auch an andere Personen geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte oder zur Verhinderung von Gewaltbedrohung (§ 18) geboten erscheint.
(3) Personen, die Leistungen aufgrund des Kärntner Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2006, oder des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 geltend machen können, darf keine Mindestsicherung gewährt werden, sofern ihnen nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Der Nachrang sozialer Mindestsicherung wird dadurch nicht berührt.
§ 5
Subsidiarität, Leistungen Dritter
(1) Soziale Mindestsicherung darf nur so weit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Freiwillige Leistungen sind dabei nicht zu berücksichtigen, wenn diese sonst eingestellt würden.
(2) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung soziale Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wäre, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
§ 6
Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
(1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 4) und das verwertbare Vermögen (Abs. 6) der Hilfe suchenden Person.
(2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, dem Kärntner Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 76/1993, oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen gilt nur als Einkommen, soweit von der pflegebedürftigen Person Leistungen nach §§ 11 oder 15 bezogen werden. Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 einschließlich des Erhöhungsbetrages gilt nur als Einkommen, soweit von der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Leistungen nach § 11 bezogen werden; bei Leistungen nach § 15 gilt nur der Erhöhungsbetrag als Einkommen.
(3) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist.
(4) Bei Hilfe Suchenden, die nach längerer Erwerbslosigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist maximal für ein Jahr, ein angemessener Teil dieses Einkommens nicht zu berücksichtigen, soweit dies zur Überwindung einer sozialen Notlage erforderlich ist. Dieser Freibetrag darf 50 vH des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2 nicht übersteigen.
(5) Bei sozialer Mindestsicherung in stationären Einrichtungen (§ 11) sind 20 vH des Einkommens einschließlich der Sonderzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld).
(6) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Das ist beispielsweise anzunehmen bei Ersparnissen bis zur Höhe von 700 vH des Mindeststandards gemäß § 12 Abs. 2.
(7) Hat die Hilfe suchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so sind Leistungen der sozialen Mindestsicherung ausgenommen Geldleistungen und Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 4 von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen.
(8) Soziale Mindestsicherung darf von der Leistung eines Kostenbeitrages durch die Hilfe suchende Person abhängig gemacht werden, wenn die soziale Mindestsicherung
geleistet wird. Ist die Hilfe suchende Person selbst nicht in der Lage, einen Kostenbeitrag zu leisten, so ist dieser von den Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfe Suchenden verpflichtet sind, in sinngemäßer Anwendung des § 48 zu leisten.
(9) Geht die Hilfe suchende Person trotz wiederholter Belehrung oder Ermahnung mit den eigenen oder den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam um, oder ist sie trotz Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsmöglichkeit nicht gewillt, ihre Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensbedarfes einzusetzen, dürfen Leistungen nach §§ 12, 12a, 12b und 13 auf das für Nahrung und Unterkunft unerlässliche Ausmaß beschränkt werden. Auf die Sicherung des Lebensunterhaltes unterhaltsberechtigter Familienangehöriger ist in diesen Fällen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
(10) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen (Abs. 3 und 4) bzw. verwertbares Vermögen (Abs. 6) Hilfe Suchender nicht zu berücksichtigen ist, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge (Abs. 8) zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Hilfe Suchenden sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.
§ 7
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Leistung sozialer Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der Arbeitskraft der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und die Vorbildung der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungsverpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(2) Der Einsatz der eigenen Kräfte darf insbesondere nicht verlangt werden von Personen, die
Bereiche und Leistungen
sozialer Mindestsicherung
§ 8
Allgemeines
(1) Soziale Mindestsicherung wird in folgenden Bereichen geleistet:
(2) Ein Rechtsanspruch besteht unbeschadet des 4. Abschnittes nur auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 bis 5, 12a, 12b, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1.
(3) Ansprüche auf Leistungen sozialer Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über den jeweiligen Anspruch zuständigen Behörde möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn und solange die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt und der Erfolg der Leistungen sozialer Mindestsicherung nicht gefährdet wird.
(4) Leistungen sind an Dritte zu erbringen, wenn durch die Leistung an die anspruchsberechtigte Person die widmungsgemäße Verwendung nicht gewährleistet erscheint und dies mit dem Zweck der Leistung vereinbar ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird.
§ 9
Leistungsformen
(1) Als Leistungen sozialer Mindestsicherung kommen persönliche Hilfe, Geldleistungen und Sachleistungen in Betracht.
(2) Zu persönlicher Hilfe zählen:
(3) Als Geldleistungen zur sozialen Mindestsicherung kommen einmalige oder laufende Zahlungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht.
(4) Soziale Mindestsicherung in Form von Sachleistungen, die als Alternative zur Geldleistung gewährt werden, kommt nur in Betracht, wenn
(5) Als Leistung sozialer Mindestsicherung gilt auch die Vorsorge für die Schaffung von Einrichtungen zur Durchführung von Krankentransporten.
§ 10
Soziale Mindestsicherung durch Arbeit
(1) Hilfe Suchenden, die trotz entsprechender Bemühungen keine Erwerbsmöglichkeit finden, darf an Stelle laufender Geldleistungen oder Sachleistungen nach § 9 Abs. 4 lit. b soziale Mindestsicherung durch Arbeit angeboten werden, sofern damit den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes besser entsprochen und eine (Wieder)Eingliederung der Hilfe suchenden Person in das Arbeitsleben erleichtert wird.
(2) Arbeitsmöglichkeiten nach Abs. 1 dürfen Hilfe Suchenden höchstens 24 Monate zur Verfügung gestellt werden und deren Arbeitskraft wöchentlich höchstens im Ausmaß von zwei Dritteln der Normalarbeitszeit nach § 3 Arbeitszeitgesetz in Anspruch nehmen. Hilfe Suchende nach Abs. 1 sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen.
§ 11
Soziale Mindestsicherung in stationären
Einrichtungen und Unterbringung
bei Familien
(1) Soziale Mindestsicherung darf mit Zustimmung der Hilfe suchenden Person durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären Einrichtungen, soweit es sich nicht um Anstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, handelt, sowie in Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs familienfremden Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen, und in Familien zu Wohnzwecken geleistet werden, wenn andere Formen sozialer Mindestsicherung nicht möglich sind oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären. Diese Leistung darf nur in Einrichtungen erbracht werden, die nach dem Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 7/1996, bewilligt sind und mit denen entweder Vereinbarungen nach § 61 Abs. 5 und 7 getroffen worden sind oder die von einem Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden.
(2) Hilfe Suchende, die soziale Mindestsicherung nach Abs. 1 erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 5 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung in Familien von Pflegekindern im Sinne des § 13 Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 139/1991, handelt. § 12 Abs. 5 gilt für das Taschengeld sinngemäß.
(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 gehören auch die Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hiefür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem Dritten getragen werden; die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl. Nr. 61/1971, sind hierbei nicht anzuwenden.
(4) In den Fällen des Abs. 1 obliegt die Unterbringung Hilfe Suchender der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jedes zweite Jahr an Ort und Stelle zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung (fachgerechte Pflege) eines Hilfe Suchenden gewährleistet ist. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist hiezu der Zutritt zu gewähren, die hiezu erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen zu ermöglichen sowie die hiezu nötigen Auskünfte zu erteilen. Über den Zeitpunkt der Durchführung von Überprüfungen sind Termine zu vereinbaren, es sei denn,
(5) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 4) hat die Unterbringung eines Hilfe Suchenden in Einrichtungen nach Abs. 1 durch Bescheid zu untersagen, wenn die fachgerechte Pflege nicht mehr gewährleistet ist oder mehr als zweimal gegen Abs. 4 dritter Satz verstoßen worden ist.
(6) Die Wahrnehmung der Aufsicht nach Abs. 4 ist tunlichst mit jener nach dem Kärntner Heimgesetz, LGBl. Nr. 7/1996, zu koordinieren.
§ 12
Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt, Mindeststandards
(1) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat und andere persönliche Bedürfnisse wie insbesondere die Teilhabe am kulturellen Leben sowie für den Wohnbedarf (§ 13).
(2) Der Lebensunterhalt ist durch monatliche Geldleistungen zu decken, soweit keine Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 4 in Betracht kommen. Die Landesregierung hat im November eines jeden Kalenderjahres für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1, ausgenommen für den Wohnbedarf
(§ 13), erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), durch Verordnung festzulegen unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher von mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind.
(3) Der Mindeststandard für andere Personen beträgt:
des nach Abs. 2 festgesetzten Betrages.
(4) Der Mindeststandard nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. a erhöht sich um 10 vH des nach Abs. 2 festgesetzten Betrages bei Personen, von denen nicht bloß vorübergehend, mindestens aber für drei Monate, der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf (§ 7 Abs. 2), sofern sie nicht nach § 12a einen Erhöhungsbeitrag erhalten.
(5) Personen, die Dauerleistungen (§ 9 Abs. 3) beziehen, ist zusätzlich im März, Juli, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH der jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 bis 4 zu leisten.
(6) Die Zuerkennung von Leistungen nach Abs. 1 bis 5 schließt zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall nicht aus.
(7) Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt darf auch durch Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um der Hilfe suchenden Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Mindestsicherung erreicht werden kann.
§ 12a
Soziale Mindestsicherung
der älteren Generation
Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. a erhöht sich um 15 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages bei Personen,
§ 12b
Soziale Mindestsicherung für Familien mit beeinträchtigten Kindern
Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 3 erhöht sich um 30 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages bei Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird.
§ 13
Wohnbedarfsbeihilfe
(1) Der erforderliche Aufwand für Unterkunft einschließlich Betriebskosten und Strom ist zusätzlich zu Leistungen nach § 12, 12a und 12b durch eine monatliche Beihilfe zu decken, die höchstens bei einer Haushaltsgröße von
des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Mindeststandards beträgt.
(2) Die Erbringung zusätzlicher Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfes, insbesondere zur Beschaffung und Beibehaltung von Wohnraum, ist auch durch Mietvorauszahlungen möglich, um drohende soziale Notlagen hintanzuhalten.
(3) Die Auszahlung der Wohnbedarfsbeihilfe kann an den Vermieter erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, die an ihn ausbezahlte Wohnbeihilfe auf die vorgeschriebene Miete einschließlich der Betriebskosten senkend zu verrechnen.
§ 14
Soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1) Soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle erforderlichen Leistungen mit Ausnahme der Geldleistungen, wie sie im Land Kärnten nach dem 2. Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherte Dienstnehmer bei Krankheit, für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie bei Mutterschaft beanspruchen können.
(2) Soziale Mindestsicherung nach Abs. 1 darf auch durch gänzliche oder teilweise Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der Hilfe suchenden Person in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden, wenn dadurch den Zielen sozialer Mindestsicherung sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Dies ist bei Hilfe Suchenden anzunehmen, von denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf (§ 7 Abs. 2).
(3) Als soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung kommen weiters in Betracht:
§ 15
Soziale Mindestsicherung durch Pflege
(1) Soziale Mindestsicherung durch Pflege umfasst alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes ständiger Betreuung und Hilfe bedürfen. Kann der Bedarf auf diese Weise nicht gedeckt werden, kann auch soziale Mindestsicherung in stationären Einrichtungen
(§ 11) geleistet werden.
(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
(3) Zur sozialen Mindestsicherung durch Pflege gehört auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung von Personen aus dem sozialen Umfeld der Hilfe suchenden Person, die an deren Betreuung mitwirken oder mitwirken wollen (Pflegepersonen).
§ 16
Soziale Mindestsicherung zur Schaffung und Sicherung einer Lebensgrundlage
(1) Soziale Mindestsicherung zur Schaffung einer Lebensgrundlage umfasst alle erforderlichen Maßnahmen, um minderjährigen Hilfe Suchenden
(2) Soziale Mindestsicherung zur Sicherung einer Lebensgrundlage darf auch anderen Hilfe Suchenden in geeigneter Weise geleistet werden, um ihre Eingliederung in das Erwerbsleben zu erleichtern oder zu sichern.
§ 17
Soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen
Soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen dient vor allem Familien und älteren Menschen. Bei Leistungen an Familien ist besonders auf die Erhaltung des familiären Zusammenhaltes Bedacht zu nehmen. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
§ 18
Soziale Mindestsicherung
bei Gewaltbedrohung
(1) Soziale Mindestsicherung für Personen, die der Gewalt durch Angehörige oder Lebensgefährten ausgesetzt sind, umfasst die Zurverfügungstellung besonderer vorübergehender Wohnmöglichkeiten für Hilfe Suchende und, soweit keine Maßnahmen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 139/1991, in Betracht kommen, ihre minderjährigen Kinder sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung.
(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz Hilfe Suchender zur Wahrung der Anonymität insbesondere vor den Gewalt ausübenden Personen zu gewährleisten.
§ 19
Soziale Mindestsicherung
bei Schuldenproblemen
Soziale Mindestsicherung für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbständigkeit der Hilfe suchenden Person zu erhalten oder wiederherzustellen.
§ 20
Soziale Mindestsicherung bei
Wohnungslosigkeit und anderen
außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten
(1) Soziale Mindestsicherung zur Überwindung von Wohnungslosigkeit umfasst insbesondere im städtischen Bereich die Vorsorge für besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten.
(2) Soziale Mindestsicherung zur Überbrückung anderer außerordentlicher sozialer Schwierigkeiten darf in Form von Darlehen oder nichtrückzahlbaren Aushilfen geleistet werden.
(3) Die soziale Mindestsicherung bei anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten umfasst auch die zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Beratung.
Soziale Mindestsicherung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung
§ 21
Anspruch
(1) Den Menschen mit Behinderung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes soziale Mindestsicherung zu leisten.
(2) Als Menschen mit Behinderung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens
(3) Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.
(4) Voraussetzung für die Mindestsicherung ist, dass der Mensch mit Behinderung
(5) Zur sozialen Mindestsicherung für Menschen mit Behinderung gehören:
(6) Menschen mit Behinderung, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist auf Antrag von der Landesregierung ein Behindertenausweis auszustellen, wenn sie Anspruch auf Leistungen nach §§ 23 bis 29 oder nach dem Kärntner Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 76/1993, oder dem Bundespflegegeldgesetz haben und die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt. Bei Zutreffen der letztangeführten Voraussetzungen ist ein Ausweis auch an Menschen mit Behinderung unter 15 Jahren auszustellen. Der Behindertenausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen und hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Anschrift und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ausgedrückt in Hundertsätzen, zu enthalten.
§ 22
Früherfassung von Behinderungen
(1) Das Land hat geeignete Maßnahmen zur Früherfassung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder solchen, die von einer Behinderung bedroht sind, möglich zu machen. Eltern, Erziehungsberechtigte und andere betroffene Personen sowie alle hierzu geeigneten Stellen sind zur Mitarbeit einzuladen.
(2) Das Land hat den Eltern und Erziehungsberechtigten von Risikokindern Beratungen über die notwendigen und geeigneten Maßnahmen, die zur Verhinderung, Milderung oder Beseitigung drohender oder bereits vorhandener Behinderungen oder deren Folgen möglich sind, anzubieten.
§ 23
Heilbehandlung
(1) Die Heilbehandlung umfasst ärztliche Hilfe einschließlich therapeutischer Maßnahmen, Heilmittel sowie Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
(2) Über Maßnahmen nach Abs. 1 hinaus kann der Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird und aus therapeutischen Gründen notwendig erscheint, gefördert werden.
(3) Die Heilbehandlung nach Abs. 1 umfasst nicht die Unterbringung in Heil- und Pflegeanstalten für Geisteskranke und in Einrichtungen zur Durchführung von Entwöhnungskuren bei Süchtigen.
§ 24
Orthopädische Versorgung
Die orthopädische Versorgung umfasst insbesondere die Ausstattung des Menschen mit Behinderung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln.
§ 25
Hilfe zur Erziehung und Schulbildung
Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst die Beratung der Erziehungsberechtigten in Erziehungs- und Ausbildungsfragen, die Vermittlung eines Menschen mit Behinderung in eine seiner Behinderung und Befähigung entsprechende Erziehungs- und Ausbildungsstätte sowie die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die Erziehung und Schulbildung.
§ 26
Hilfe zur beruflichen Eingliederung
Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst:
§ 27
Mindestsicherung zum Lebensunterhalt
(1) Solange einem volljährigen Menschen mit Behinderung Hilfe nach § 21 Abs. 5 lit. a, c oder d gewährt wird, ist ihm Mindestsicherung zum Lebensunterhalt in dem Ausmaß zu gewähren, dass sein monatliches Gesamteinkommen (Abs. 3) das Eineinhalbfache des sich aus § 12 Abs. 3 ergebenden Mindeststandards, erhöht um § 12 Abs. 4, erreicht.
(2) Wenn ein besonderer Bedarf besteht, dessen Deckung zur Sicherung des Erfolges von Maßnahmen nach § 21 Abs. 5 lit. a, c oder d notwendig ist, kann der Mindeststandard im erforderlichen Ausmaß, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag, überschritten werden. Die Bestimmungen über die Wohnbedarfsbeihilfe (§ 13 Abs. 1) und der sozialen Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 14 Abs. 1), soweit ein Rechtsanspruch darauf besteht, gelten sinngemäß.
(3) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld- oder Geldeswert nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes. Unterhaltsleistungen von Unterhaltspflichtigen nach Abs. 4 gelten gleich viel, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden, in der sich aus Abs. 5 ergebenden Höhe, als Einkünfte. Nicht als Einkünfte gelten:
(4) Unterhaltsansprüche des Menschen mit Behinderung sind bei Feststellung des Gesamteinkommens nur zu berücksichtigen, wenn es sich handelt um
(5) Unterhaltsverpflichtungen dürfen nicht über das im § 294 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Maß hinaus berücksichtigt werden.
(6) Erhält ein volljähriger Mensch mit Behinderung Mindestsicherung zum Lebensunterhalt durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Mindestsicherung nicht durch Ferien oder sonstige Schließzeiten unterbrochen, so gebührt ihm anstelle der laufenden Mindestsicherung zum Lebensunterhalt lediglich ein angemessenes Taschengeld zur Befriedigung kleinerer persönlicher Bedürfnisse. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß. Für jeden Tag, an dem die Mindestsicherung auf Grund von Schließzeiten nicht in Anspruch genommen werden kann, gebührt dem volljährigen Menschen mit Behinderung jedoch ein Dreißigstel der laufenden Mindestsicherung zum Lebensunterhalt. Der Anspruch auf Taschengeld entfällt, wenn in einem Monat öfter als 15 Mal die anteilige laufende Mindestsicherung gebührt.
(7) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld (Abs. 6) erhält, gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend zu sorgen hat, Mindestsicherung zum Lebensunterhalt. Die Mindestsicherung zum Lebensunterhalt ist so zu bemessen, als wären der Ehegatte oder der andere empfangsberechtigte Angehörige anspruchsberechtigt und die weiteren Angehörigen des Menschen mit Behinderung seine Angehörigen.
(8) Der Anspruch auf Mindestsicherung zum Lebensunterhalt ruht, solange der Anspruchsberechtigte
§ 28
Hilfe durch geschützte Arbeit
(1) Als Maßnahmen der geschützten Arbeit können durchgeführt werden:
(2) Wenn die Unterbringung von Menschen mit Behinderung auf Einzelarbeitsplätzen wegen der Art der Behinderung nicht tunlich erscheint, sind zur Unterbringung besondere, vorwiegend Menschen mit Behinderung vorbehaltene Werkstätten (geschützte Werkstätten) heranzuziehen.
(3) Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsstellen für Menschen mit Behinderung in Betrieben mit Arbeitnehmern ohne Behinderung. Heimarbeitsstellen sind diesen gleichzuhalten. Geschützte Werkstätten sind Einrichtungen, in welchen ausschließlich oder überwiegend Menschen mit Behinderung beschäftigt sind.
(4) Die Einrichtung von geschützten Arbeitsplätzen – sofern es sich nicht um Heimarbeitsplätze handelt – oder die Einrichtung geschützter Werkstätten, die Schaffung besonderer Arbeitsbedingungen sowie die Leistung des Landeszuschusses sind durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Weiterbestand der Voraussetzung für die Hilfe und das Ausmaß des Landeszuschusses ist in angemessenen Abständen zu prüfen.
§ 29
Beschäftigungstherapie
Menschen mit Behinderung, deren körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand einer beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Eingliederung hinderlich ist, können Mittel oder Einrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden (Beschäftigungstherapie).
§ 30
Persönliche Hilfe für Menschen
mit Behinderung
(1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem Menschen mit Behinderung persönliche Hilfe gewährt werden.
(2) Die persönliche Hilfe kann je nach der Besonderheit des Falles während und nach der Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach diesem Abschnitt oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des Menschen mit Behinderung und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse und durch Betreuung des Menschen mit Behinderung durch geeignete Personen erfolgen.
§ 31
Ersatz von Reise- und Transportkosten
Dem Menschen mit Behinderung gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, die ihm im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 21 Abs. 5 lit. a bis d und g oder dadurch erwachsen, dass er einer behördlichen Ladung in Angelegenheit dieses Abschnittes Folge leistet. Macht der geistige oder körperliche Zustand des Menschen mit Behinderung eine Begleitperson notwendig, sind die unvermeidlichen Reisekosten auch für diese zu ersetzen. Zu den Reisekosten gehört gegebenenfalls auch ein angemessener Aufwand für auswärtige Unterkunft und Verpflegung.
§ 32
Einstellung der Hilfe
(1) Maßnahmen nach §§ 23 bis 27 sind einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung
(2) Maßnahmen nach § 28 sind einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung
(3) Verlegt ein Mensch mit Behinderung, der Hilfe nach diesem Abschnitt erhält, seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt in ein anderes Land, so darf die Hilfe erst mit dem Ende des Monats – bei Hilfen nach § 28 erst nach Ablauf von sechs Monaten – eingestellt werden, der dieser Verlegung folgt, wenn das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.
(4) Die Bestimmung des Abs. 3 gilt nur insoweit, als in Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG Gegenseitigkeit vereinbart worden ist.
§ 33
Ausschlussgründe
(1) Maßnahmen nach den Bestimmungen der §§ 25 bis 27 dürfen nicht gleichzeitig mit geschützter Arbeit gewährt werden.
(2) Maßnahmen nach § 26 dürfen nicht gewährt werden, wenn der Mensch mit Behinderung das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Maßnahmen nach § 28 dürfen nicht begonnen werden, wenn der Mensch mit Behinderung das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Sonstige Leistungen
der sozialen Mindestsicherung
§ 34
Heizkostenzuschuss
(1) Hilfe Suchenden darf auf Antrag eine im Zeitraum von Oktober bis März zu leistende einmalige Zahlung in der Höhe der für die laufende Heizperiode nachgewiesenen Heizkosten, höchstens aber bis zum Wert der in Abs. 2 und 3 festgelegten Hundertsätzen geleistet werden.
(2) Beträgt das monatliche Einkommen des Hilfe Suchenden zusammen mit dem Einkommen der anderen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 5 und 6 im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Antragstellung
des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages, so gebührt der Heizkostenzuschuss für einen Haushalt in Höhe von 30 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages. Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöhen sich die Grenzbeträge nach lit. a und b um 20 vH.
(3) Beträgt das monatliche Einkommen des Hilfe Suchenden zusammen mit dem Einkommen der anderen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 5 und 6 im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Antragstellung
des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages, so gebührt der Heizkostenzuschuss für einen Haushalt in Höhe von 20 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages. Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöhen sich die Grenzbeträge nach lit. a und b um 20 vH.
§ 35
Schulstartgeld
(1) Hilfe Suchenden darf auf Antrag für jedes schulpflichtige Kind, das zu ihrem Haushalt gehört und keine soziale Mindestsicherung nach § 16 Abs. 1 erhält, eine im September zu leistende einmalige Zahlung in der Höhe von 15 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages geleistet werden. Das Schulstartgeld darf nur solchen Hilfe Suchenden geleistet werden,
(2) Der Grenzbetrag ist durch Vervielfachung des Betrages, der der Hilfe suchenden Person für sich und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen im Fall eines Anspruches auf Leistungen nach §§ 12 Abs. 2 bis 4, 12a und 12b zuzüglich der Höchstbeträge nach § 13 Abs. 1 gebühren würde, mit dem Faktor 1,25 zu ermitteln.
Sozial- und Gesundheitssprengel
§ 36
Zweck der Sozial- und Gesundheitssprengel
Durch die Bildung von Sozial- und Gesundheitssprengeln soll eine flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte Betreuung mit Leistungen der sozialen Mindestsicherung gewährleistet, Transparenz beim Leistungsangebot geschaffen und ein rascher Zugang zu den Leistungen der sozialen Mindestsicherung ermöglicht werden. Durch die Koordinierung von Leistungen der sozialen Mindestsicherung soll unter besonderer Bedachtnahme auf die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitsförderung auch sichergestellt werden, dass die betreuten Personen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein selbstbestimmtes Leben führen können.
§ 37
Bildung
(1) Die Städte Klagenfurt und Villach und der Bereich der weiteren politischen Bezirke bilden je einen Sozial- und Gesundheitssprengel. Der Sitz des Sozial- und Gesundheitssprengels ist jeweils am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel sind jeweils für ihren Bereich die Städte Klagenfurt und Villach und hinsichtlich der weiteren Sozial- und Gesundheitssprengel das Land.
(3) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können in einem Sozial- und Gesundheitssprengel eine oder mehrere Außenstellen (Sozialzentren) bilden, wenn dies zur besseren Erfüllung der Aufgaben im Hinblick auf die Größe des Sprengels und die Verkehrssituation zweckmäßig erscheint. Vor der Festlegung von Außenstellen ist der Fachtag (§ 40) zu hören. Die Festlegung des Bereiches von Außenstellen und ihr Sitz sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(4) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können sich zur Bildung von Sozialzentren auch privater Träger bedienen, sofern diese nicht selbst Anbieter von Sachleistungen sind und wenn diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit, nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind und wenn ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient.
§ 38
Aufgaben der Sozial- und Gesundheitssprengel
(1) Den Sozial- und Gesundheitssprengeln obliegt die Koordination der in ihrem Bereich angebotenen ambulanten, stationären oder teilstationären Leistungen der sozialen Mindestsicherung – ausgenommen der Leistungen nach § 9 Abs. 5 – sowie die Information über die im Sprengel angebotenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung und die Hilfe bei ihrer Inanspruchnahme.
(2) Eine Koordination hat jedenfalls bei nachstehenden Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu erfolgen:
(3) Die Koordination hat unabhängig davon zu erfolgen, ob das Land, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände oder die Städte Klagenfurt und Villach selbst Leistungen der sozialen Mindestsicherung als Träger von Privatrechten anbieten oder ob sie Träger der freien Wohlfahrtspflege nach § 61 Abs. 5 und 7 zur Besorgung heranziehen. Leistungen der sozialen Mindestsicherung, die von sonstigen Trägern (Anbietern) angeboten werden, sind in die Koordination einzubeziehen, wenn der Träger einverstanden ist und die erforderliche Eignung zur Erbringung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung gegeben ist.
(4) Soweit eine Koordination des Leistungsangebotes der niedergelassenen Ärzte mit den angebotenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung zweckmäßig ist und niedergelassene Ärzte eine derartige Koordination wünschen, hat eine Koordination auch in diesem Bereich zu erfolgen.
(5) Die Koordination nach Abs. 1 umfasst insbesondere:
Organe der Sozial- und Gesundheitssprengel
Organe eines Sozial- und Gesundheitssprengels sind:
§ 40
Fachtag
(1) Dem Fachtag obliegt es,
(2) Dem Fachtag gehören als Mitglieder an:
(3) Liegt in einem Sozial- und Gesundheitssprengel mehr als eine Krankenanstalt, so hat die Landesregierung diese Krankenanstalten aufzufordern, einen gemeinsamen Vorschlag für das Mitglied nach Abs. 2 lit. d zu erstatten. Der gemeinsame Vorschlag muss jedenfalls von mehr als der Hälfte der Krankenanstalten unterstützt sein; die vorgeschlagene Person muss bereit sein, dem Fachtag als Mitglied anzugehören. Die Landesregierung hat in diesem Fall das Mitglied nach Abs. 2 lit. d unter Bedachtnahme auf den gemeinsamen Vorschlag zu bestellen. Langt kein gemeinsamer Vorschlag ein oder ist das vorgeschlagene Mitglied nicht bereit, eine Mitgliedschaft im Fachtag anzunehmen, so erfolgt eine Bestellung dieses Mitgliedes ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag.
(4) Liegt in einem Sozial- und Gesundheitssprengel keine Krankenanstalt, so hat die Landesregierung das Mitglied nach Abs. 2 lit. d aus dem Sozialdienst oder aus dem Pflegebereich der dem Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde nächstgelegenen Krankenanstalt zu bestellen.
(5) Die Bestellung durch die Landesregierung nach Abs. 3 und 4 und Entsendungen nach Abs. 2 lit. a, c, d und f haben auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen. Wiederholte Bestellungen oder Entsendungen sind zulässig. Scheidet ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied vor Ablauf der dreijährigen Bestellungsdauer aus, so hat die Landesregierung für die restliche Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein nach Abs. 2 lit. a, c, d oder f entsendetes Mitglied vor Ablauf der dreijährigen Entsendungsdauer aus, so ist für die restliche Entsendungsdauer ein neues Mitglied zu entsenden.
(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a, c, d und f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
(7) Der Fachtag hat aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
(8) Der Fachtag ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag. Dies gilt in gleicher Weise für Wahlen.
(9) Der Fachtag ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Die konstituierende Sitzung des Fachtages ist vom Koordinator einzuberufen.
(10) Der Fachtag hat das Recht, seinen Sitzungen fachkundige Personen beizuziehen.
(11) Die Mitgliedschaft im Fachtag ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und ihr Amt nach objektiven Gesichtspunkten und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
(12) Jene Mitglieder der Fachtage, die befristet bestellt (entsendet) wurden, haben ihr Amt bis zur Bestellung (Entsendung) der neuen Mitglieder weiterzuführen.
(13) Der Fachtag hat die näheren Bestimmungen über die Beratung (Vorberatung) von Angelegenheiten, die Einladung zu Sitzungen und deren Verlauf in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(14) Geschäftsstelle des Fachtages ist in den Städten Klagenfurt und Villach der Magistrat und im Übrigen die Bezirkshauptmannschaft.
§ 41
Koordinator, Kostentragung
(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach § 38 ist in den Städten Klagenfurt und Villach der Bürgermeister und im Übrigen der Bezirkshauptmann als Koordinator berufen.
(2) Der Bezirkshauptmann als Koordinator darf sich zur Besorgung seiner Aufgaben eines hiefür geeigneten, bei der Bezirkshauptmannschaft verwendeten Bediensteten bedienen.
(3) Der Bürgermeister als Koordinator darf sich zur Besorgung seiner Aufgaben einer hiefür geeigneten natürlichen oder juristischen Person bedienen; ausgenommen sind Anbieter von Leistungen der sozialen Mindestsicherung.
(4) Der Koordinator hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze und Ziele nach § 40 Abs. 1 lit. a und b zu berücksichtigen. Empfehlungen des Fachtages nach § 40 Abs. 1 lit. c sind tunlichst zu berücksichtigen.
(5) Der sich aus der Erfüllung der Aufgaben in den Sozial- und Gesundheitssprengeln ergebende Aufwand ist vom Land zu tragen.
(6) Wurden Sozialzentren gebildet, hat sich der Koordinator eines geeigneten Leiters zu bedienen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(7) Der Koordinator hat dem Fachtag über seine Tätigkeit vierteljährlich zu berichten. Dem Fachtag ist jedenfalls zu berichten, ob und welche Maßnahmen auf Grund von Empfehlungen des Fachtages getroffen wurden oder aus welchen Gründen Empfehlungen allenfalls nicht entsprochen werden konnte.
§ 42
Mindeststandard der Leistungen
der sozialen Mindestsicherung
Der Mindeststandard bei den Leistungen für ambulante, stationäre und teilstationäre soziale Mindestsicherung muss der Anlage A der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 1/1994, entsprechen; Abweichungen von diesen Mindeststandards sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.
§ 43
Bedarfs- und Entwicklungsplan
Zur langfristigen Deckung der Mindeststandards (§ 42) hat die Landesregierung einen Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechend der Anlage B der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 1/1994, zu erlassen.
§ 44
Tätigkeitsbericht
Der Koordinator des Sozial- und Gesundheitssprengels ist verpflichtet, der Landesregierung einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 45
Förderung anerkannter
freier Wohlfahrtsträger
(1) Beabsichtigt ein Träger der freien Wohlfahrtspflege eine oder mehrere Sachleistungen anzubieten, so kann das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe des Voranschlages diese Träger durch die Gewährung von Zuschüssen fördern, wenn die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 61 Abs. 5 und 7 vorliegen.
(2) Auf die Gewährung einer Förderung nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
§ 46
Erfahrungsaustausch
Der Vorsitzende des Fachtages ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch einzuladen. Zu diesem Erfahrungsaustausch sind jedenfalls die Mitglieder des Fachtages, alle Anbieter von Sachleistungen im Sozial- und Gesundheitssprengel, die im Sprengel liegenden Krankenanstalten und die Gemeinden einzuladen.
Kostenersatz
§ 47
Ersatz durch ehemalige Empfänger sozialer Mindestsicherung
(1) Ehemalige Empfänger sozialer Mindestsicherung sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, soweit es sich nicht um Geldleistungen oder Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 4 gehandelt hat, wenn und insoweit
(2) Die Pflicht zum Ersatz der Kosten für alle Leistungen ausgenommen Geldleistungen oder Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 4 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers sozialer Mindestsicherung über, wenn ein Vermögenswert nicht sichergestellt oder vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworben wurde oder Einkommen oder verwertbares Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 lit. c). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des nicht sichergestellten oder vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworbenen Vermögens, sofern für sie nicht § 48 zur Anwendung gelangt. § 49 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 48
Ersatz durch Dritte
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Mindestsicherungsempfängers verpflichtet sind, haben die Kosten der Mindestsicherung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Mindestsicherungsempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht weiters nicht für Großeltern hinsichtlich ihrer Enkel und für Enkel hinsichtlich ihrer Großeltern.
(2) Hat ein Mindestsicherungsempfänger für die Zeit, für die Mindestsicherung gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so kann die Behörde (§ 60) – sofern sich aus § 80 nicht anderes ergibt – durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
(3) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Mindestsicherung nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.
(4) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind bzw. entstehen.
(5) Zum Ersatz der Kosten nach § 47 sind auch Personen verpflichtet, denen die Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen verschenkt oder solches nur für eine in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehende Gegenleistung übertragen hat. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(6) Die Ersatzpflicht nach Abs. 5 besteht nur, soweit der noch vorhandene Wert des übertragenen Vermögens 700 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages übersteigt. Sie entfällt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schenkung oder die Übertragung ohne entsprechende Gegenleistung nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf soziale Mindestsicherung herbeizuführen oder zu erhöhen.
§ 49
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche gemäß §§ 47 Abs. 1 lit. b, c, Abs. 2 und 48 Abs. 1, 2 und 5 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem soziale Mindestsicherung geleistet wurde; wurde verwertbares Vermögen erst nach dem Ende der Leistung der sozialen Mindestsicherung erworben, verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach dem Erwerb, der Schenkung bzw. der Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 7 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 7 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Mindestsicherungsempfängers oder seiner erbberechtigten Kinder, seines Ehegatten oder seiner Eltern nicht gefährdet wird.
(4) Über Ersatzansprüche nach §§ 47 und 48 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen einen Vergleich abschließen, dem die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
(5) Ersatzansprüche nach §§ 47 und 48 sind, wenn kein Vergleich zustande kommt, im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
§ 50
Ersatzansprüche Dritter
(1) Musste einem Hilfe Suchenden so dringend eine der Mindestsicherung entsprechende Hilfe gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Mindestsicherung geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten, wenn jedoch die Mindestsicherung in einer Krankenanstalt geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung der Mindestsicherung aufgewendet wurden.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Träger der sozialen Mindestsicherung die Hilfe selbst geleistet hätte.
(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.
(5) Die Ersatzansprüche für Leistungen, die der sozialen Mindestsicherung nach § 14 Abs. 1 entsprechen und die in einer Krankenanstalt erbracht wurden, die Mittel aus dem Kärntner Krankenanstaltenfonds erhält, sind durch einen Pauschalbetrag abzugelten. Die Höhe dieses Pauschalbetrages und dessen Entrichtung einschließlich allfälliger Vorschüsse ist für jedes Kalenderjahr durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Land als Träger der sozialen Mindestsicherung und dem Kärntner Gesundheitsfonds aufgrund der Erfahrungswerte des vorangegangenen Kalenderjahres der Inanspruchnahme der sozialen Mindestsicherung nach § 14 Abs. 1 festzulegen.
§ 51
Kostenbeitrag zur Eingliederung
von Menschen mit Behinderung
(1) Der Mensch mit Behinderung sowie die für ihn unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Hilfeleistung gemäß § 21, ausgenommen Leistungen nach § 21 Abs. 5 lit. f und h, entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizutragen. Ein solcher Kostenbeitrag kann, wenn dies für den Erfolg einer Maßnahme zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung ohne Nachteil möglich ist, bereits bei der Festsetzung des Leistungsumfanges berücksichtigt werden (zumutbare Eigenleistung). Bei der Festlegung des Gesamteinkommens des zum Kostenbeitrag Verpflichteten ist sinngemäß nach § 27 Abs. 3 bis 5 vorzugehen.
(2) Gebühren die nach § 27 Abs. 3 auszunehmenden Einkünfte dem Menschen mit Behinderung, so sind diese jedenfalls als Kostenbeitrag heranzuziehen.
(3) In sozialen Härtefällen kann von der Einhebung des Kostenbeitrages abgesehen werden, insbesondere dann, wenn durch die Einhebung der Erfolg der Maßnahmen in Frage gestellt wäre.
(4) Regelmäßige Kostenbeiträge, die den Betrag der auf den Menschen mit Behinderung entfallenden Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht übersteigen, gelten als Geldleistungen nach einem gesetzlich feststehenden Maßstab (§ 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz).
(5) Erfolgt die Unterbringung eines Menschen mit Behinderung in einem Heim für Menschen mit Behinderung mit Beschäftigungstherapie (§ 29) vorwiegend zu Versorgungszwecken, so gelten für den Kostenbeitrag die Bestimmungen der §§ 47 bis 49.
(6) Ein Kostenbeitrag ist unabhängig von der Höhe des Gesamteinkommens dann zu leisten, wenn der Mensch mit Behinderung pflegebezogene Geldleistungen bezieht oder der Beitragspflichtige eine pflegebezogene Geldleistung für den Menschen mit Behinderung bezieht.
Verfahrensbestimmungen
§ 52
Anträge
(1) Leistungen der sozialen Mindestsicherung setzen einen Antrag voraus, sind aber auch ohne einen solchen anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.
(2) Anträge auf Leistungen sozialer Mindestsicherung dürfen bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Sozialzentrum, in dessen Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der oben angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.
(3) Anträge auf Leistungen sozialer Mindestsicherung dürfen durch die Hilfe suchende Person gestellt werden, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag darf auch durch den Leiter der stationären Einrichtung, in der die Hilfe suchende Person Leistungen nach § 11 erhält, gestellt werden, wenn die Hilfe suchende Person selbst dazu nicht in der Lage ist und auch sonst keine zur Antragstellung berechtigte Person zur Verfügung steht.
(4) Anträge auf Leistungen nach §§ 34 und 35 sind bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen und von dieser entsprechend zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und Gewährleistung der Bedeckung ist der ermittelte Betrag von der Gemeinde auszuzahlen.
§ 53
Anwendbarkeit des AVG
Auf das Verfahren über die Leistung sozialer Mindestsicherung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
§ 54
Informations- und Mitwirkungspflicht
(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person über die Leistungen der Mindestsicherung, die in Anspruch genommen werden
können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich ihrer Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
(2) Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Kommt eine Hilfe suchende Person ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, darf die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe suchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Nachzahlungen finden nicht statt.
§ 55
Auskunftspflicht
(1) Die Bundes- und Landesbehörden, die Gemeinden, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse des Hilfe Suchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen.
(2) Die Finanzämter haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse der Hilfe Suchenden und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die diesen Behörden zugänglich sind, entnommen werden können.
(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis der Hilfe Suchenden und der zu deren Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der Mindestsicherungsempfänger bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
§ 56
Sachverständige,
individueller Bedarfs- und Hilfeplan
(1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Gutachtens, beizuziehen sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken. Diese Bestimmung gilt hinsichtlich der Vollziehung des 4. Abschnittes in gleicher Weise – allerdings gegen Kostenersatz – für die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung.
(3) Bei Bedarf nach sozialer Mindestsicherung für einen voraussichtlich drei Monate übersteigenden Zeitraum ist von der Behörde ein individueller Bedarfs- und Hilfeplan zu erstellen, der eine Darstellung des Bedarfes sowie der kurz- und mittelfristigen Ziele der Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die Festigung der Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes (§ 2 Abs. 2) und die Wünsche der Hilfe suchenden Person (§ 2 Abs. 3) zu enthalten hat. Der individuelle Bedarfs- und Hilfeplan ist in angemessenen Abständen zu überprüfen. Bei Änderung des Hilfebedarfes oder wenn sich andere Maßnahmen für die Erreichung der Ziele als notwendig erweisen, ist ein neuer individueller Bedarfs- und Hilfeplan auszuarbeiten. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) Von Maßnahmen nach Abs. 3 darf abgesehen werden, wenn
(5) Der Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt hat, ist vor Erlassung eines Bescheides nach § 57 Abs. 3 Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Woche zum individuellen Bedarfs- und Hilfeplan nach Abs. 3 Stellung zu nehmen.
§ 57
Bescheide, Entscheidungspflicht
(1) Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zu leisten.
(2) In allen anderen Fällen ist über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ohne unnötigen Aufschub und in erster Instanz – vorbehaltlich des Abs. 3 – binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages (§ 52 Abs. 2) zu entscheiden.
(3) Die Frist nach Abs. 2 verlängert sich auf zwei Monate, wenn ein individueller Bedarfs- und Hilfeplan nach § 56 Abs. 3 zu erstellen ist. Auf diesen ist im Bescheid Bedacht zu nehmen. Wird im Bescheid vom individuellen Bedarfs- und Hilfeplan abgewichen, ist dies besonders zu begründen.
(4) Über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 8 Abs. 2), über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel, den Kostenbeitrag (§ 6 Abs. 8), den Kostenersatz (§§ 47 ff.) sowie über Rückerstattungspflichten (§ 59 Abs. 3) und die Einstellung der Leistungen (§ 59 Abs. 5) ist, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Bescheide im Berufungsverfahren bedürfen stets der Schriftform.
(5) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides in erster Instanz bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzusehen sind, jeweils soweit daraus keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn es die Hilfe suchende Person innerhalb von zwei Monaten ab deren Neubemessung ausdrücklich verlangt.
(6) Bei Leistungen nach §§ 34 und 35 ist bei positiver Erledigung des Antrags nur auf Verlangen der Hilfe suchenden Person ein schriftlicher Bescheid auszustellen. Wird dem Antrag des Hilfe Suchenden nicht oder nicht im beantragten Ausmaß entsprochen, so ist darüber jedenfalls mit einem schriftlichen Bescheid abzusprechen.
§ 58
Berufungsverfahren
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen sozialer Mindestsicherung darf ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Berufungen dürfen innerhalb von sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, eingebracht werden. Berufungen gegen Bescheide, in denen Leistungen der sozialen Mindestsicherung zuerkannt wurden, haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet die Landesregierung.
§ 59
Neubemessung, Anzeige- und Rückerstattungspflicht, Einstellung
(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung zu erfolgen.
(2) Die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen bei der Behörde anzuzeigen.
(3) Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Behörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung in erster Instanz zuständig gewesen ist.
(4) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg sozialer Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(5) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Mindestsicherung wegfällt oder die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.
(6) Die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 2 und 3 hinzuweisen.
Zuständigkeit und Kostentragung
§ 60
Behördliche Aufgaben
(1) Das Land ist Träger der sozialen Mindestsicherung und hat die Aufgaben nach diesem Gesetz zu besorgen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird. Der Landesregierung obliegt:
(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
(3) Der Gemeinde obliegt:
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfe Suchenden. Lässt sich im Falle einer Mindestsicherung durch eine Krankenanstalt im Sinne des § 50 Abs. 2 die Zuständigkeit hierdurch nicht feststellen, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Bereich der Eintritt in die Krankenanstalt erfolgte; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.
(5) In den Fällen des 3. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(6) Kommt nach Vereinbarungen gemäß § 79 eine Leistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs. 4 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten Aufenthalt in Kärnten; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hilfe Suchende geboren ist. Wurde der Hilfe Suchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe Suchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.
§ 61
Nichtbehördliche Aufgaben
(1) Als Träger von Privatrechten ist das Land Träger nachstehender Maßnahmen:
(2) Das Land hat sich für die Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 lit. m bis o der Bezirksverwaltungsbehörden zu bedienen.
(3) Als Träger von Privatrechten sind die Gemeinden Träger der Vorsorge für Arbeitsmöglichkeiten nach § 10 sowie für Einrichtungen nach § 17 lit. b. Sie haben in angemessenem Ausmaß für geeignete Arbeitsmöglichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 1 vorzusorgen oder solche zu fördern.
(4) Als Träger von Privatrechten sind die Sozialhilfeverbände (§ 70) und die Städte mit eigenem Statut Träger der Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen für ältere Menschen. Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. c dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten Pflegeheime, einschließlich der für die Unterbringung von geistes- oder anfallskranken, süchtigen oder chronisch kranken Hilfe Suchenden im Besonderen bestimmten Anstalten oder Heime, errichten und betreiben.
(5) Die Träger von Privatrechten nach Abs. 1, 3 und 4 haben für einzelne der nichtbehördlichen Aufgaben Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranzuziehen, wenn diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit und nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind und wenn ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient. Eine Heranziehung darf jedoch nur erfolgen, wenn sich der Träger der freien Wohlfahrtspflege in der Vereinbarung nach Abs. 7 verpflichtet,
(6) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben (Abs. 5) herangezogen werden, unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Eignung für die Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von der Landesregierung festgestellten Missstände unverzüglich zu beheben.
(7) Die Beziehungen zwischen den Trägern von Privatrechten (Abs. 1, 3 und 4) und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch die Träger von Privatrechten (Abs. 1, 3 und 4) für die Erfüllung der Mindestsicherung zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diesen Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Diese Kostenersätze können pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.
(8) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben Vereinbarungen nach Abs. 7 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.
§ 62
Kostentragung
(1) Die Kosten von Maßnahmen der Mindestsicherung gemäß § 60 Abs. 1, 2 und 3 sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand für Maßnahmen nach § 60 Abs. 1 lit. c bis e, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a in der Höhe von 55 vH zu erstatten, und zwar in der Weise, dass die Kosten von Maßnahmen nach §§ 12, 12a, 12b und 13 sowie für die Unterbringung von sinnes- oder körperbehinderten, geistes- oder anfallskranken, süchtigen oder chronisch kranken Hilfe Suchenden in Anstalten und Heimen nach § 11 – sofern es sich nicht um besonders zur Unterbringung von geistes- und gemütskranken Personen gewidmete Einrichtungen handelt – von der Gemeinde zur Hälfte erstattet werden, in der der Hilfe Suchende seinen Hauptwohnsitz hat oder in der er mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Hilfeleistung seinen Aufenthalt hatte oder in der er im Falle einer Anstalts- oder Heimunterbringung vor der Aufnahme seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Aufnahme in eine Anstalt oder ein Heim seinen Aufenthalt hatte. Ist jedoch der Anstalts- oder Heimunterbringung
vorausgegangen und damit ein Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltes verbunden gewesen, dann sind die sich darauf beziehenden Zeitabschnitte bei der Feststellung der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde außer Betracht zu lassen. Der restliche Kostenaufwand ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahlen aufzuteilen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählung) zugrunde zu legen.
(2) Der Betrag der von der jeweiligen Wohnsitzgemeinde nach Abs. 1 zweiter Satz zu leistenden Kostenerstattung vermindert sich für jede Hilfe suchende Person, der soziale Mindestsicherung durch Arbeit nach § 10 durch mindestens drei Monate ununterbrochen geleistet wird, soweit die Gemeinde für die betreffende Arbeitsmöglichkeit vorgesorgt hat (§ 61 Abs. 3 und 5). Die Verminderung beträgt 15 vH der Leistung, die der Hilfe suchenden Person im jeweiligen Monat bei Anwendung des § 12 Abs. 2 und 3 ohne Leistungen nach § 10 gebührt hätte.
(3) Hat das Land Kostenersätze für Maßnahmen nach § 60 Abs. 1 lit. c bis e, Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a erhalten, so sind diese von den auf die Gemeinden nach Abs. 1 aufzuteilenden Kosten abzuziehen. Gleiches gilt für 50 vH des jährlichen Aufwandes für Leistungen nach § 13.
(4) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 1 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen.
(5) Auf die Vorschüsse nach Abs. 4 sind die von der jeweiligen Gemeinde für das vorvergangene Monat nachgewiesenen Ausgaben für Leistungen nach §§ 34 und 35 anzurechnen.
(6) Die Kosten für Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand
zu ersetzen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Kostenaufteilung nur nach den Einwohnerzahlen der Gemeinden zu erfolgen hat.
Mindestsicherungsbeirat und Arbeitsgruppe
§ 63
Mindestsicherungsbeirat
Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Mindestsicherung wird ein Beirat eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Mindestsicherungsbeirat" und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Geschäftsstelle des Mindestsicherungsbeirates ist die mit den Angelegenheiten der Mindestsicherung betraute Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung.
§ 64
Aufgaben des Mindestsicherungsbeirates
Aufgabe des Mindestsicherungsbeirates ist die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Mindestsicherung. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf
§ 65
Zusammensetzung
des Mindestsicherungsbeirates
(1) Der Mindestsicherungsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden (Abs. 8) und fünf weiteren von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern mit beschließender Stimme.
(2) Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Mindestsicherungsbeirates haben jene zwei stimmenstärksten im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Wahlvorschlag das vorsitzführende Mitglied der Landesregierung nicht gewählt wurde. Weiters hat der Kärntner Gemeindebund das Vorschlagsrecht für drei Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates, wobei der Vorschlag die drei stimmenstärksten im Landtag vertretenen Parteien zu berücksichtigen hat; die vorgeschlagenen Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates müssen Mitglieder im Gemeindevorstand (Stadtsenat) einer Kärntner Gemeinde oder Organ eines Sozialhilfeverbandes sein.
(3) Dem Mindestsicherungsbeirat gehören weiters fünf fachlich besonders befähigte Mitglieder aus dem Kreis der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der Träger der freien Jugendwohlfahrt an. Der Mindestsicherungsbeirat hat diese Mitglieder zu bestellen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Anbieter von verschiedenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung vertreten sind. Die Abs. 4 bis 7 sind für die beratenden Mitglieder sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestellung der Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates mit beschließender Stimme erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Mindestsicherungsbeirates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Mindestsicherungsbeirat für die restliche Funktionsdauer über Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.
(6) Für jedes Mitglied des Mindestsicherungsbeirates mit beschließender Stimme ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(7) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Mindestsicherungsbeirat durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der Verzicht eines Mitgliedes des Mindestsicherungsbeirates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(8) Vorsitzender des Mindestsicherungsbeirates ist das mit den Angelegenheiten der Mindestsicherung betraute Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom Leiter der mit den Angelegenheiten der Mindestsicherung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten.
(9) Alle Beratungsgegenstände sind vor ihrer Abstimmung im Mindestsicherungsbeirat vorzuberaten, wobei den beratenden Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine Vorberatung darf nur durchgeführt werden, wenn zumindest zwei Mitglieder mit beratender Stimme anwesend sind.
(10) Nach der Vorberatung ist die Beschlussfassung durchzuführen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 66
Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Dem Vorsitzenden obliegen
(2) Der Vorsitzende hat den Mindestsicherungsbeirat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(3) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
(4) Der Mindestsicherungsbeirat kann in Durchführung der Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3 sowie des § 65 Abs. 9 und 10 eine Geschäftsordnung beschließen.
(5) Die Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Kärntner Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71. Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 erfüllt sind, andernfalls ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 anzuwenden.
§ 67
Verschwiegenheitspflicht
Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Mindestsicherungsbeirates sowie Personen, die an Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates teilnehmen, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Mindestsicherungsbeirat oder der Beendigung der Tätigkeit für den Mindestsicherungsbeirat bestehen.
§ 68
Aufwand des Mindestsicherungsbeirates
Das Land hat den Aufwand zu tragen, der sich aus der Abhaltung der Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates ergibt.
§ 69
Arbeitsgruppen
Die Landesregierung darf sich zur Beratung über Sachthemen im Zusammenhang mit der Mindestsicherung Arbeitsgruppen bedienen.
Sozialhilfeverbände
§ 70
Bildung
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen Sozialhilfeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.
(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft; er führt die Bezeichnung Sozialhilfeverband unter Beifügung des Namens der Bezirkshauptmannschaft, bei der er seinen Sitz hat.
§ 71
Organe
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Sozialhilfeverbandes sind berufen:
(2) Die Amtsperiode der Organe fällt mit der Gesetzgebungsperiode des Landtages zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Bestellung der neuen Organe.
§ 72
Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Vorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/
1998, bezüglich der Mitglieder des Gemeinderates.
§ 73
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen sind. Die Wahl hat nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen und nach den für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Grundsätzen mit der Maßgabe zu erfolgen, dass als Angehörige der Gemeinderatsparteien jene Mitglieder des Verbandsrates gelten, die sich zu einer der im Landtag vertretenen Parteien bekennen. Hat eine Partei Anspruch auf Vertretung im Vorstand und bekennt sich kein Mitglied des Verbandsrates zu ihr, so ist der Wahlvorschlag vom Landtagsklub der anspruchsberechtigten Partei einzubringen. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Hört ein Mitglied des Vorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein, so sind Nachwahlen vorzunehmen.
(3) Dem Vorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.
§ 74
Kontrollausschuss
(1) Für die Kontrolle der Gebarung wird ein Kontrollausschuss vorgesehen. Der Verbandsrat hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses festzusetzen. Der Kontrollausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. § 26 Abs. 1 letzter Satz der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, gilt sinngemäß.
(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 für die Dauer der Amtsperiode des Verbandsrates (§ 71 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Partei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeinderatsparteien (§ 73 Abs. 1) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeinderatspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.
(3) Im Übrigen gelten für den Kontrollausschuss die Bestimmungen des § 26 Abs. 6, 8, 11 und 12 bis 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, sinngemäß.
§ 75
Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen; ihm obliegen weiters die laufende Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates und des Vorstandes.
(3) Dem Vorsitzenden gebührt für seine Tätigkeit eine der Bedeutung dieses Amtes entsprechende Aufwandsentschädigung; sie darf monatlich 50 vH des Gehaltes eines Gemeindebediensteten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung ist durch Verordnung des Vorstandes des Sozialhilfeverbandes festzusetzen. Diese Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über den Bürgermeister, wie insbesondere die Bestimmungen des § 23a für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden, die Einberufung von Sitzungen und deren Leitung, sinngemäß.
§ 76
Geschäftsführung und Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand hat zur Besorgung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes den jeweiligen Bezirkshauptmann und für den Fall seiner Verhinderung den Bezirkshauptmann-Stellvertreter als dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen der §§ 72 Abs. 3, 73 Abs. 4, 74 Abs. 3 und 75 Abs. 4 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen.
(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.
§ 77
Kostentragung
(1) Der dem Sozialhilfeverband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsende Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahlen zu tragen (§ 62 Abs. 1 letzter Satz).
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatlich Vorauszahlungen auf den nach Abs. 1 zu erbringenden Beitrag in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes zu leisten.
§ 78
Aufsicht
Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände. Die Bestimmungen der §§ 96 bis 105 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, gelten sinngemäß.
Schluss- und Strafbestimmungen
§ 79
Kostenersatz an andere Länder
(1) Das Land Kärnten hat den Trägern der Mindestsicherung anderer Länder die für Mindestsicherung (Sozialhilfe) aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
(2) Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfe Suchenden
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist das Land Kärnten zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfe Suchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate lang in Kärnten aufgehalten hat und wenn das Land Kärnten nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.
(4) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 3 haben außer Betracht zu bleiben:
(5) Wenn sich auf diese Weise für einen aus dem Ausland kommenden Hilfe Suchenden nach Abs. 3 und 4 ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln lässt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Land Kärnten, wenn der Hilfe Suchende in Kärnten geboren ist. Wurde der Hilfe Suchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe Suchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.
(6) Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, so ist das Land Kärnten zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat bzw. zu ersetzen hätte.
(7) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfe Suchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
(8) Das Land Kärnten als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im Abs. 9 nicht anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(9) Nicht zu ersetzen sind:
(10) Erwachsen dem Land Kärnten Kosten im Sinne des Abs. 2, hat es dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(11) Über die Verpflichtung des Landes Kärnten zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.
§ 80
Ersatz durch die Träger
der Sozialversicherung
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Trägern der Mindestsicherung einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.
§ 81
Abgabenfreiheit
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Mindestsicherung verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 82
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben – ausgenommen Aufgaben nach §§ 37 Abs. 2 und 60 Abs. 3 – sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 83
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten verarbeiten:
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Mindestsicherung übermitteln an:
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten des Hilfe Suchenden an Träger der freien Wohlfahrt gemäß § 61 Abs. 5 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(5) Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(6) Die Landesregierung ist verpflichtet, folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht – sofern die Tat nicht gerichtlich zu ahnden ist –, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
§ 85
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
§ 86
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 87
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2006, außer Kraft.
(2) Hilfe Suchenden, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30, Sozialhilfe gewährt wurde, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren, bis eine Neubemessung aufgrund dieses Gesetzes erfolgt ist. Ergibt sich aufgrund der Neubemessung, dass ein höherer Anspruch auf Geldleistung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührt hätte, so ist der Differenzbetrag nachzuzahlen. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30, gewährt wurden, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(3) Die Sozial- und Gesundheitssprengel, die aufgrund des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, gebildet wurden, gelten als Sozial- und Gesundheitssprengel im Sinne dieses Gesetzes. Die Organe der Sozial- und Gesundheitssprengel, die nach dem Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30, gebildet wurden, gelten als Organe der Sozial- und Gesundheitssprengel nach diesem Gesetz.
(4) Der Sozialfonds, der nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30, eingerichtet wurde, gilt als Mindestsicherungsbeirat im Sinne dieses Gesetzes. Das Kuratorium des Sozialfonds, das nach dem Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30, gebildet wurde, gilt als Mindestsicherungsbeirat nach diesem Gesetz.
(5) Die Sozialhilfeverbände, die aufgrund des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, eingerichtet wurden, gelten als Sozialhilfeverbände im Sinne dieses Gesetzes. Die Organe der Sozialhilfeverbände, die nach dem Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30, gebildet wurden, gelten als Organe der Sozialhilfeverbände nach diesem Gesetz.
(6) Verträge, die nach § 56 Abs. 4 und 5 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30, abgeschlossen wurden, gelten als Verträge nach § 61 Abs. 5 und 7 dieses Gesetzes.
(7) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(8) Das im Bedarfs- und Entwicklungsplan festgestellte Versorgungsdefizit (Anlage B Z 6 zur Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 1/1994) ist in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken; dies hat in der Weise zu erfolgen, dass bis zum Jahr 2010 das gesamte Defizit abgedeckt wird.
(9) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b wird der Hundertsatz „55 vH"
ersetzt.
(10) Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 beträgt vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 480 Euro.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
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