LGBL_KA_20070302_17•Kärntner Verwaltungsakademiegesetz; Änderung
LGBL_KA_20070302_17Kärntner Verwaltungsakademiegesetz; ÄnderungGazette02.03.2007
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz, mit dem die Kärntner Verwaltungsakademie als Anstalt eingerichtet wird (Kärntner Verwaltungsakademiegesetz – K-VwAG), LGBl. Nr. 65/1998, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 40/2004 und 59/2006, wird wie folgt geändert:
„§ 33
Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen
(1) Personen mit Berufsqualifikationen, die in einem der im § 32 Abs. 5 lit. a Z 1 und 2 genannten Staaten erworben worden sind oder auf die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 lit. a Z 3 zutreffen, erfüllen die besonderen Erfordernisse nach § 32 Abs. 5 lit. c und Abs. 8 für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt, wenn die Aufnahme oder Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat
(2) Als Berufsqualifikationen im Sinne des Abs. 1 gelten Befähigungsnachweise, Zeugnisse, Diplome und Nachweise über einen postsekundären Ausbildungsgang im Sinne des Art. 11 lit. a bis e der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG.
(3) Die im Abs. 1 genannten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
(4) Im Bescheid des Direktors ist als Bedingung der Anerkennung als Ausgleichsmaßnahmen, nach Wahl des Bewerbers, ein Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG vorzuschreiben, wenn
(5) Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 4 ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu wahren. Insbesondere ist vor Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme zu prüfen, ob die vom Bewerber im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse geeignet sind, den wesentlichen Unterschied nach lit. b oder c ganz oder teilweise auszugleichen.
(6) Auf das Verfahren der Anträge auf Anerkennung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden. Der Direktor hat längstens innerhalb eines Monats dem Bewerber den Empfang des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden. Der Bescheid ist spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft:
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Der Präsident des Landtages
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20070302_17",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20070302_17",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}