Aufgrund des Art. 35 Abs. 3a der Kärntner Landesverfassung (K-LVG), LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 45/2006, wird kundgemacht:
–die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
–den kumulativen Charakter der Auswirkungen;
–den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
–die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen);
–den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
–die Bedeutung und die Sensibiltät des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
–besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
–Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
–intensive Bodennutzung;
–die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national,
gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist."
Im Titel des Gesetzes wird das Beschlussdatum „8. August 2006" durch das Beschlussdatum „8. Juni 2006" ersetzt.
In der Kopfleiste lautet der Titel des 10. Gesetzes: „Flurverfassungs-Landesgesetz 1979; Änderung".
Die Nummerierung des Landesgesetzblattes für Kärnten, Jahrgang 2007, wird wie folgt berichtigt:
Die Nummerierung der Kundmachung lautet statt „16" richtig „14", also:
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r