- Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. April 2007 , Zl. 15 Sch-51/32/2007, mit
der ein Teil des Wörther Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der östliche Teil des Wörther Sees, dessen westliche Grenze eine gerade Linie von der Landungsbrücke Krumpendorf zum Schwarzen Felsen bildet, ausgenommen die Uferzone
(§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 12. Mai 2007, und Sonntag, den 13. Mai 2007, jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr, der Verwendung durch
Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „75.
Klagenfurter
Internationale Ruderregatta" vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner
Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.
Das
Baden in Sportzonen ist verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen
Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r