LGBL_KA_20070521_35•Kärntner Schulgesetz; Änderung
LGBL_KA_20070521_35Kärntner Schulgesetz; ÄnderungGazette21.05.2007
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 27/2003, wird wie folgt geändert:
„Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung – soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§ 68 Abs. 1a) gedeckt sind."
„(7) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten dürfen zusätzlich zur Schulart (Schulform) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen."
3.§ 1a Abs. 1 lautet:
„(1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss:
„Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach § 46a Abs. 2 bis 4 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren. Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen der Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben."
„(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jedes Jahr nach Ende des Unterrichtsjahres und vor Beginn des neuen Schuljahres einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der ganztägigen Schulformen zu übermitteln."
„Das Land hat den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Gruppe einer ganztägigen Schulform jährlich für jedes Schuljahr
? 8000,– für den Betreuungsteil zu überweisen."
„(2a) Die Landesregierung hat den in Abs. 2 festgesetzten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Schuljahres in Kraft zu setzen."
8.§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Schulerhalter einer ganztägigen Schulform darf zur Unterstützung des Schulleiters einen Lehrer oder Erzieher für die Führung des Betreuungsteiles vorsehen, wenn dies der Schulleiter vorschlägt und dies im Hinblick auf die Zahl der Schüler zweckmäßig erscheint; der sich daraus ergebende Personalaufwand ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen."
„Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport".
„§ 15a
Sprachförderkurse
In den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 dürfen in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen der Grundschule für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und dürfen auch schulstufenübergreifend oder bei zumutbarem Schulweg auch schulübergreifend durchgeführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet
„Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen und gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, darf ein entsprechend ausgebildeter oder befähigter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden, wobei die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Bei einer Überschreitung dieser Lehrerwochenstunden darf die Landesregierung einen entsprechend ausgebildeten oder befähigten Lehrer dann zusätzlich einsetzen, wenn der Vorteil des zusätzlichen Lehrereinsatzes eine finanzielle Belastung durch das Land rechtfertigt, sofern diese nicht unverhältnismäßig ist."
„Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse darf 25 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 4 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird."
„(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Überschreitet die durchschnittliche Schülerzahl der Klasse auf einer Schulstufe 20, dürfen Betreuungsgruppen so gebildet werden, dass die Anzahl der Klassen um eins überschritten wird. Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf eine Betreuungsgruppe im Fall des § 46a Abs. 2 lit. a ab einer Mindestzahl von zehn und im Fall des § 46a Abs. 3 ab einer Mindestzahl von 15 zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern gebildet werden; diese Betreuungsgruppe ist zur Erreichung der Mindestzahl klassenübergreifend, schulstufenübergreifend oder schulübergreifend zu bilden. Bei Schulen bis zu sieben Klassen darf je eine weitere Betreuungsgruppe gebildet werden, wenn sich weitere 15 Schüler zum Betreuungsteil angemeldet haben. Bei Schulen mit mehr als sieben Klassen ist die Anmeldung von je weiteren 20 Schülern erforderlich."
„(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe einer Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf eine Betreuungsgruppe bei Anmeldung von mindestens der Hälfte der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Klassenschülerzahl gebildet werden; diese Betreuungsgruppen sind zur Erreichung der Mindestzahl klassenübergreifend, schulstufenübergreifend oder bei zumutbarem Schulweg auch schulübergreifend zu bilden. Die Zahl der Schüler einer Betreuungsgruppe darf die jeweilige Klassenschülerhöchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten."
„(2)Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d hat die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles zu erfolgen, wenn in einer Schule mindestens 15 Schüler während der ganzen Woche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend oder schulstufenübergreifend.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d darf die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles erfolgen, wenn – auch klassenübergreifend oder schulstufenübergreifend – mindestens zehn Schüler verschiedener benachbarter Schulen (Abs. 1) mit zumutbarem Schulweg schulübergreifend während der ganzen Woche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2 lit. b bis d hat die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles zu erfolgen, wenn – auch klassenübergreifend oder schulstufenübergreifend – mindestens 15 Schüler verschiedener benachbarter Schulen (Abs. 1) mit zumutbarem Schulweg schulübergreifend während der ganzen Woche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind. Kommen die gesetzlichen Schulerhalter überein, dass eine Schule als schulübergreifende ganztägige Schulform bestimmt werden soll, so hat der jeweilige Schulerhalter bis zum 10. Mai eines jeden Jahres zu bestimmen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.
(5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn
(6) Vor der Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 85a der Landesregierung zu übermitteln.
(7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§ 85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§ 85) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Landesregierung zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§ 85a) folgt."
„Ganztägige Schulformen müssen – zumindest in zumutbarer Entfernung vom Schulgebäude – über die für die Einnahme der Verpflegung und die für die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume verfügen."
„(6) Abweichend von Abs. 4 lit. d kann die Landesregierung durch Verordnung aus fremdenverkehrspolitischen Gründen den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, wenn verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Landesschulrat für Kärnten gemäß
§ 93 Abs. 1 zu hören. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht."
„Der Samstag darf aufgrund regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Die Erklärung obliegt:".
„(3) Das Schulforum hat den Samstag für die ganze Schule als Schultag zu erklären, wenn er durch die Klassenforen für mehr als die Hälfte der Klassen zum Schultag erklärt worden ist. Diese Erklärung erstreckt sich auch auf die Vorschulklassen dieser Schule."
„(5) § 74 Abs. 6 gilt in gleicher Weise für die Verlegung der Semesterferien abweichend von Abs. 4 lit. d."
„§ 84b
Personalaufwand von Bezirksbildstellen
Wurden Bezirksbildstellen eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter von Bezirksbildstellen zu tragen."
„§ 84d
Verwendung der Mittel
(1) Die Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge (§ 84c Abs. 3) zur Anschaffung und Erhaltung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch die Landesbildstelle und – wurden Bezirksbildstellen eingerichtet – durch die Bezirksbildstellen sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Wurden Bezirksbildstellen eingerichtet, ist bei der Anschaffung auch auf die Wünsche der einzelnen Bezirksbildstellen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat bei der Anschaffung der Lehrmittel und Geräte auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine bestmögliche Auslastung im Verleih Bedacht zu nehmen."
„§ 84e
Informationspflichten
Die Landesregierung ist verpflichtet, die gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls einmal jährlich darüber zu informieren, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch die Landesbildstelle und – wurden Bezirksbildstellen eingerichtet – durch die Bezirksbildstellen bereitgestellt werden; auf Neuanschaffungen ist gesondert hinzuweisen."
(1) Es treten in Kraft:
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und bewilligte ganztägige Schulformen gelten weiterhin als ganztägige Schulformen im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Voraussetzungen des § 46a Abs. 2, 3, 4 oder 5 in der Fassung des Art. I Z 28 dieses Gesetzes vorliegen.
(3) Soweit die Landesregierung nach dem 24. Oktober 2000 50 vH der Mittel nach § 84d Abs. 1 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 27/2003, für die Anschaffung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch die Landesbildstelle und zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b verwendet hat, haben die gesetzlichen Schulerhalter keinen Anspruch auf Erstattung dieser Beträge.
(4) Der erstmalige Bericht nach § 1a Abs. 5 ist vor Beginn des Schuljahres 2007/2008 zu erstatten. Zugleich mit dem zweiten Bericht hat die Landesregierung dem Landtag einen Evaluierungsbericht hinsichtlich der Bestimmungen über die ganztägigen Schulformen zu übermitteln.
(5) Abweichend von § 74 Abs. 6 in der Fassung des Artikels I Z 31 dieses Gesetzes dürfen Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien des Schuljahres 2007/2008 bis 31. August 2007 erlassen werden.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
DI S c h e u c h
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