Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. August 2007, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird (Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung, K-VvAV)
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/
1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 108/2001, wird verordnet:
Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien wird entgegen dem § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen, soweit dies zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers (erwinia amylovora) sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist.