Die Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 – K-GFPO, LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten."
„(5) Die Polizeiinspektionen haben Brandmeldungen unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 3), 10 (§ 39 Abs. 2) und 14 (§ 47 Abs. 3 lit. b) sind nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung bei der Behörde (Art. I Z 14) oder der Antrag auf Feststellung der Entschädigung bei Gericht (Art. I Z 5 und 10) nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes