Gesetz vom 29. Juni 2007, mit dem das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz (K-GFG) geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 83/2005, idF LGBl. Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 3 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates wird im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates vertreten. Ist auch dieser verhindert, so vertritt ihn jenes Mitglied, welches dem Unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört; kommen danach mehrere Mitglieder in Betracht, vertritt ihn davon das an Lebensjahren älteste Mitglied."