Verordnung der Landesregierung vom 20. November 2007, Zahl 7-AL-GVV-134/5/2007, über die Einführung eines Überholverbotes für LKW über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht für den Bereich der B 317 im Bundesland Kärnten und der S 37 in beide Fahrtrichtungen
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2006, wird verordnet:
§ 1
Im Bereich der B 317 Friesacher Straße von der Landesgrenze (Straßenkilometer 23,43) bis Straßenkilometer 283,4 sowie unmittelbar anschließend auf der S 37 Klagenfurter Schnellstraße von Straßenkilometer 283,4 bis Straßenkilometer 301,38 wird das Überholen mit Lastkraftfahrzeugen über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht in beide Fahrtrichtungen verboten.
§ 2
Diese Verordnung ist durch die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 4c StVO 1960 „Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" in Verbindung mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 1 StVO 1960 mit der Aufschrift „gilt für LKW über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht" sowie durch die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 4d StVO 1960 „Ende des Überholverbotes für Lastkraftfahrzeuge" kundzumachen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß § 2 in Kraft.