Verordnung der Landesregierung vom 20. November 2007, Zl. 13-SH-704/1/07, mit der der für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse, ausgenommen für den Wohnbedarf, erforderliche Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Hausgemeinschaft leben (Alleinstehende), für das Jahr 2008 festgelegt wird (Mindeststandard-Verordnung 2008)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 15, wird verordnet:
§ 1
Der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse, ausgenommen für den Wohnbedarf, beträgt 490 Euro pro Monat für Personen, die nicht in Hausgemeinschaft leben (Alleinstehende).
§ 2
Der unter § 1 genannte Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher von mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind.
§ 3
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Die Zuerkennung von Leistungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2008 darf bereits ab dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag erfolgen.