Verordnung der Landesregierung vom 4. Dezember 2007, Zl. -11-FIAG-2/118-2007, mit der die Jahresfischerkartenabgabe und die Fischergastkartenabgabe neu festgesetzt werden (Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2008 – K-FV 2008)
Auf Grund der §§ 28 Abs. 5 und 31 Abs. 4 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich 28,25 Euro.
§ 2
Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 4,52 Euro und mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 11,30 Euro.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.