LGBL_KA_20071220_83•Öffnungszeiten in Spittal/Drau am 21. Dezember 2007
LGBL_KA_20071220_83Öffnungszeiten in Spittal/Drau am 21. Dezember 2007Gazette20.12.2007
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Anlässlich der Einkaufsnacht am Freitag, dem 21. Dezember 2007, dürfen die Verkaufsstellen in dem Teil der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, der innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist, bis 21 Uhr offen gehalten werden:
Die Grenzlinie verläuft, ausgehend von der Einmündung der Billrothstraße in die 10.- Oktober-Straße, in östliche Richtung entlang der 10.-Oktober-Straße bis zur Einmündung des Neuen Platzes, von dieser Einmündung in nördliche Richtung entlang der Millstättersee Bundesstraße bis zur Einmündung der Liesersteggasse, von dieser Einmündung in nordöstliche Richtung bis zur Lieser, sodann in südliche Richtung entlang der Lieser bis zur Eisenbahnbrücke, von dort in westliche Richtung entlang der Eisenbahnlinie bis zur Unterführung Auenweg, sodann entlang des Auenweges bis zur Einmündung der Gartenstraße, von dort in nördliche Richtung bis zur Einmündung der Tirolerstraße, von dort in östliche Richtung bis zur Einmündung der Billrothstraße, von dort in nördliche Richtung die Billrothstraße entlang bis zur Einmündung der 10.-Oktober-Straße. Die Grenzlinie verläuft entlang der Innenseite der Lieser und der Bahnlinie, weiters entlang der Außenseite der genannten Straßen, Wege und Plätze, gesehen vom Ausnahmebereich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2007 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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