LGBL_KA_20080219_8•Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20080219_8Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz; ÄnderungGazette19.02.2008
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 9. Juli 1992 über die Förderung anerkannter Rettungsorganisationen (Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz K-RFG), LGBl. Nr. 96/1992 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 99/1994, 54/1998 und 30/2001 wird wie folgt geändert:
„(12) Die Johanniter Unfall-Hilfe in Österreich, der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs – Gruppe Villach sowie die Österreichische Rettungshundebrigade – Landesgruppe Kärnten sind anerkannte Rettungsorganisationen nach Maßgabe eines Bescheides nach den Abs. 1 bis 6."
„Die Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag von 4,99 Euro an das Land zu entrichten. Der Rettungsbeitrag der Gemeinde ist je zur Hälfte am 1. April und am 1. Oktober fällig und von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006). Dieses Ergebnis wird in dem Kalenderjahr wirksam, das dem Jahr des Erhebungsstichtages der Volkszählung folgt."
„(4) Die Landesregierung hat die im Abs. 1 festgelegte Höhe des Rettungsbeitrages jährlich gemäß dem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria zu valorisieren.
(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Abs. 1 und 3) die anerkannten Rettungsorganisationen zu fördern, wobei Organisationen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes, die die Vorhaltung eines 24 Stundendienstes und einer landesweit flächendeckenden Versorgung gewährleisten, eine Vorauszahlung von 4 v.H. der Summe der Rettungsbeiträge gemäß Abs. 1 und 3 gebührt. Das restliche Aufkommen der Rettungsbeiträge gemäß Abs. 1 und 3 wird wie folgt aufgeteilt:
„(7) Ist jeweils mehr als eine Rettungsorganisation aus dem Bereich des allgemeinen Rettungsdienstes (Abs. 5 lit. a) anerkannt, so erfolgt die Förderung durch die Aufteilung der Förderungsmittel auf die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes unter Berücksichtigung folgender Parameter:
–Summe der gefahrenen Kilometer,
–Summe der transportierten Personen,
–Summe der Einsätze, wobei unter einem Einsatz die Fahrt von einer Einsatzstelle bis zum Bestimmungsort verstanden werden."
Artikel II
(1) Art. I tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Im Jahre 2008 ist von jeder Gemeinde je Einwohner ein Sonderrettungsbeitrag in Höhe von 1 Euro zu entrichten, der am 1. Oktober 2008 von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten ist.
(3) Das Land hat im Jahre 2008 einen Sonderrettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe dem doppelten Sonderrettungsbeitrag im Sinne von Abs. 2 aller Gemeinden entspricht.
(4) Mit den Beiträgen gemäß Abs. 2 und 3 hat das Land als Träger von Privatrechten die anerkannten Rettungsorganisationen aus dem Bereich des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes zu fördern.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
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