LGBL_KA_20080219_9•Kärntner Sportgesetz 1997; Änderung
LGBL_KA_20080219_9Kärntner Sportgesetz 1997; ÄnderungGazette19.02.2008
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Sportgesetz 1997, K-SpG 1997, LGBl. Nr. 99, wird wie folgt geändert:
„Die Behörde hat dem Anzeigenden innerhalb eines Monats das Einlangen der Anzeige formlos zu bestätigen und gegebenenfalls
§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden."
„(5) Soweit in diesem Gesetz auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen die Staatsangehörigen von Staaten, denen Österreich aufgrund von Abkommen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen zu gewähren hat, gleichgestellt.
(5a) Als Nachweise der fachlichen Befähigung (Abs. 2 lit. d) gelten jedenfalls Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden, sofern der Beruf oder die berufliche Tätigkeit der Unterweisung in der betreffenden Sportart im Heimat- oder Herkunftsstaat
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt oder bescheinigt sein."
„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 500,– Euro zu bestrafen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 8 (§ 15 Abs. 2) ist hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) eingetreten sind.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. S c h a n t l
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