Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 68/1998, 27/1999, 138/2001 und 77/2005 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 119/1997 und 16/1998, wird wie folgt geändert:
„Vor der Festlegung der Zahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung sind begründete Vorschläge der zuständigen Bezirkspolizeikommanden und im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser einzuholen."
„(3) Bei Veranstaltungen, zu welchen mehr als 3000 Besucher erwartet werden oder bei welchen im Hinblick auf die zu erwartenden Besucher, insbesondere rivalisierende Anhängergruppen, Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten zu befürchten sind oder die mit einer erheblichen Gefährdung der Besucher verbunden sein können, kann dem Veranstalter die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes zur Sicherung eines ordnungsge-mäßen Ablaufes der Veranstaltung auferlegt werden. Soweit zur Vorbeugung von Gewalttätigkeiten erforderlich, kann dem Veranstalter und sonstigen Gewerbetreibenden weiters der Ausschank alkoholischer Getränke an Besucher der Veranstaltung eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden, ebenso die Mitnahme alkoholischer Getränke durch Besucher der Veranstaltung."
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r