LGBL_KA_20080527_24•Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz; Änderung
LGBL_KA_20080527_24Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz; ÄnderungGazette27.05.2008
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz, K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, wird wie folgt geändert:
„Die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet:"
„(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung."
„(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu übermitteln."
„Die Landesregierung darf, wenn dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Pflanzengesundheit erforderlich ist, Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen."
„(4) Soweit die Kosten einer Bekämpfungsmaßnahme gemäß Abs. 1 und 2 aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, ist für den Fall, dass ein finanzieller Gemeinschaftsbeitrag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 5. 10. 2004, S. 9, in Anspruch genommen wird, die Forderung gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG an die Europäische Gemeinschaft abzutreten."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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