LGBL_KA_20080624_34•Kärntner Heizungsanlagengesetz; Änderung
LGBL_KA_20080624_34Kärntner Heizungsanlagengesetz; ÄnderungGazette24.06.2008
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, wird wie folgt geändert:
„(2) Heizungsanlagen iS dieses Gesetzes sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen.
(2a) Der 4. Abschnitt gilt nicht für Heizungsanlagen, soweit sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen."
„§ 13a
Meldepflicht
Die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer nicht fanggebundenen Kleinfeuerungsanlage oder von wesentlichen Teilen davon sind vom Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage einem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes anzuzeigen.
§ 13b
Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
(1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertiger Nachweis) und das dazu gehörige Wärmeverteilungs- und Abgabesystem sind einer einmaligen Inspektion durch eine fachkundige Person (Abs. 6) dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt, oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits nachweislich eine gleichwertige Überprüfung oder Beratung stattgefunden hat.
(2) Der Beweis des Alters der Heizungsanlage obliegt dem Eigentümer der Heizungsanlage. Sollte dieser Beweis nicht erbracht werden, so ist davon auszugehen, dass die Heizungsanlage bereits 15 Jahre alt oder älter ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art der einmaligen Inspektion, insbesondere die zu erhebenden Daten über die Heizungsanlage, die Warmwasserbereitung, die Wärmeverteilung und –abgabe, den Brennstoffverbrauch und den Energieverbrauch unter Berücksichtigung der Regeln der Technik zu erlassen.
(4) Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50 Prozent überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind dem Eigentümer der Heizungsanlage Ratschläge für den Austausch des Kessels, für sonstige Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
(5) Der Prüfbericht der einmaligen Inspektion ist vom Eigentümer der Heizungsanlage zumindest bis zum Austausch oder der Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren.
(6) Zur einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen dürfen nur unabhängige Fachpersonen herangezogen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(7) § 17 Abs. 5, 5a, 5b und 7 gelten sinngemäß."
„die zulässigen Arten von Brennstoffen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege des Inverkehrbringers von Brennstoffen von demjenigen, der diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden müssen;"
„§ 15
Überprüfung von Heizungsanlagen
(1) Die Eigentümer von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach § 14 lit. d vorgesehenen Überprüfungen durch Überprüfungsorgane (§ 17) durchführen zu lassen, den Messbericht aufzubewahren, und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
(2) Die Eigentümer von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die einmalige Inspektion der Heizungsanlage nach § 13b durch fachkundige Personen (§ 13b Abs. 6) durchführen zu lassen. Sie sind verpflichtet, den Prüfbericht iSd § 13b aufzubewahren, und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
(3) Ergibt die wiederkehrende Überprüfung iSd § 14 lit. d eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Eigentümer verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Das von den Eigentümern für die Überprüfungen nach Abs. 1 und 3 zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen.
§16
Überprüfungen durch den Rauchfangkehrer
(1) Der beauftragte Rauchfangkehrer des Kehrgebietes, bei nicht fanggebundenen Kleinfeuerungsanlagen der Rauchfangkehrer iSd § 13a, ist verpflichtet, anlässlich der nach § 24 der Gefahren- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO), LGBl. Nr. 32/1988, vorzunehmenden Sichtprüfung festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. und 3. Abschnittes dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 8 tragen, und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer anlässlich der Sichtprüfung festzustellen, ob die Überprüfungen nach § 15 durch befugte Personen durchgeführt worden sind, ob der Prüfbericht nach § 13b und der Messbericht nach § 15 Abs. 1 oder 3 vorliegen, und ob der vorliegende Messbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.
(2) Wurde die einmalige Inspektion der Heizungsanlage iSd § 13b vom Eigentümer der Heizungsanlage nicht durchgeführt, oder liegt kein Prüfbericht vor, so hat der Rauchfangkehrer den Eigentümer der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur einmaligen Inspektion der Heizungsanlage zu unterrichten. Wurden die Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 vom Eigentümer der Heizungsanlage nicht durchgeführt, oder liegt kein Messbericht vor, so hat der Rauchfangkehrer den Eigentümer der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten.
(3) Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die einmalige Inspektion der Heizungsanlage nach § 13b durchgeführt worden ist, und ob der Prüfbericht vorliegt. Wurde die einmalige Inspektion der Heizungsanlage nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Bürgermeister hat dem Eigentümer der Heizungsanlage erforderlichenfalls die Durchführung der einmaligen Inspektion der Heizungsanlage nach § 13b innerhalb angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach § 15 Abs. 1 oder 3 durchgeführt worden sind, und ob ein Messbericht vorliegt. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Messbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Eigentümers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Eigentümer der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Bürgermeister hat im Streitfall aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Eigentümers der Heizungsanlage mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist. Der Bürgermeister hat dem Eigentümer erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, ansonsten in-nerhalb angemessen festzusetzender Frist, mit Bescheid aufzutragen.
(5) Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Abs. 4 beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.
(6) Personen, die zur Nutzung einer Heizungsanlage in ähnlicher Weise wie der Eigentümer ausschließlich berechtigt sind (Fruchtnießer, Pächter, Mieter), unterliegen anstelle des Eigentümers den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sowie §§ 13a, 13b und 15."
8.§ 17 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Überprüfungsorgane sind:
(2) Die Landesregierung hat jene unbescholtenen und eigenberechtigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft nach Abs. 1
lit. e zu Überprüfungsorganen zu bestellen, die unter Nachweis der in Abs. 4 angeführten Kenntnisse ihre Bestellung beantragen. Diese Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Kenntnisse nach Abs. 4 in einer Ausbildung erworben wurden und eine Prüfung von einem unabhängigen Prüfer abgenommen wurde, oder die Ausbildungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der Ausbildung sind. Der Umfang der Ausbildung muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen oder rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt."
9.§ 17 Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5, 5a und 5b ersetzt:
„(5) Als Nachweis der Kenntnisse iSd Abs. 4 lit. b gilt auch:
(5a) Auf das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung ist das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bescheide abweichend von § 13 Abs. 3 und § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erlassen sind.
(5b) Wird bei der Prüfung von Ausbildungsnachweisen festgestellt, dass sich die Ausbildung wesentlich von einer Ausbildung nach Abs. 2 unterscheidet, so ist der betreffenden Person die Möglichkeit zu geben, eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang iSd RL 2005/36/EG abzulegen bzw. zu absolvieren. Legt die Landesregierung eine Ausgleichsmaßnahme iSd RL 2005/36/EG fest, so muss sie zuvor prüfen, ob die vom Bewerber während seiner Berufspraxis in seinem Herkunftsstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bei der Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme steht dem Antragsteller, von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der RL 2005/36/EG abgesehen, das Wahlrecht zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang zu."
„(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis j sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 230,– bis Euro 22.000,– zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. k bis t sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die nach § 17 des K-HeizG, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetze, bestellten Überprüfungsorgane gelten als Überprüfungsorgane iSd § 17 dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Verwendung stehenden Heizungsanlagen iSd § 13b, in der Fassung dieses Gesetzes, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer erstmaligen Inspektion nach § 13b in der Fassung dieses Gesetzes zu unterziehen.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen.
(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
–RL 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. 1. 2003, S 65,
–RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005, S 22,
–RL 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44,
-RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr.
L 158 vom 30. April 2004, S 77.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Ing. R o h r
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