Gemäß § 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2008, wird verordnet:
Artikel I
Der Kärntner Landes-Krankenanstaltenplan 2004 einschließlich des Kärntner Großgeräteplanes 2004, LGBl. Nr. 29/2004, wird wie folgt geändert:
„(1) Die maximale Anzahl der systemisierten Betten in den in § 1 Z 1 und 2 angeführten Krankenanstalten ergibt sich für die einzelnen Standorte je medizinischer Fachrichtung (einschließlich der Betten im Intensivbereich, der Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation und Palliativmedizin) für den Planungszeitraum bis 30. Juni 2009 aus Abschnitt A der Anlage."
„§ 5
Maximalzahlen der medizinisch-technischen Großgeräte
Die maximale Anzahl und die Standortfestlegung für die medizinisch-technischen Großgeräte ergeben sich für den Planungszeitraum bis 30. Juni 2009 aus dem Abschnitt B der Anlage."
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.