LGBL_KA_20080805_48•Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20080805_48Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz; ÄnderungGazette05.08.2008
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105 und 106/2006, beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, LGBl. Nr. 24/2006, wird wie folgt geändert:
„(1a) Den Elektrizitätsunternehmen werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich die nachstehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
„Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (§ 5 Abs. 1 Z 11 Ökostromgesetz) und KWK-Anlagen Vorrang.“
„(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum System festzulegen. Diese haben unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Schutz der Kunden gemäß Anhang A der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. a) insbesondere zu enthalten:
„(4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Das Informationsblatt hat jedenfalls die als Maßnahmen zum Schutz der Kunden nach Anhang A Buchstabe a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. a) bereitzustellenden Informationen zu enthalten.
(5) Die Netzbetreiber haben den Endverbrauchern die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren Wunsch die geänderten Allgemeinen Bedingungen zuzusenden. Solche Änderungen sind überdies nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Konsumentenschutzgesetzes zulässig.
(6) Die Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass die Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife und die Allgemeinen Bedingungen erhalten können. Zu diesem Zweck sind diese Informationen jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf Verlangen zuzusenden.“
„(1a) Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit gemäß Abs. 1 lit. l dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 31 Abs. 3 lit. e und Abs. 4).“
„(4)Sofern für die Netzengpassbeseitigung im Sinne des Abs. 3 lit. e erforderlich, schließt der Regelzonenführer, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.
(5) Gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a ElWOG haben, wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung gemäß Abs. 4 nicht vorliegt, die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Energie-Control Kommission festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“
„§ 31a
Langfristplanung
(1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes) zu planen hinsichtlich
(2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für seine Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht diskriminierend, unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten, zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Behörde jeweils zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.
(3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
(4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer, auf dessen schriftliches Verlangen, die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.
§ 31b
Ausschreibung der Primärregelleistung
(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung erfolgt mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in den Allgemeinen Netzbedingungen des Betreibers des Übertragungsnetzes zu regeln.
(3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen.
(4) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelungssystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(5) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.“
„§ 45a
Versorger letzter Instanz
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1, hat die Grundversorgung nur zu erfolgen, wenn sie zumutbar ist. Die Grundversorgung ist nicht zumutbar,
(3) Die Tarife für Kunden für die Versorgung letzter Instanz, auf die das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist, sind nach folgenden Grundsätzen zu gestalten:
§ 45b
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck sind sie jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und den Kunden auf Verlangen zuzusenden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Das Informationsblatt hat jedenfalls die als Maßnahmen zum Schutz der Kunden nach Anhang A Buchstabe a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. a) bereitzustellenden Informationen zu enthalten. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.“
„(2) Erzeuger sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt.“
„(4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind verpflichtet:
(5) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes angeschlossen sind oder die über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(6) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.“
„§ 46a
Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung
(1) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 1 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 4a. Hauptstück
KWK-Anlagen
§ 46b
Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) kann die Behörde mit Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren, wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen im Anhang IV des ElWOG zu berücksichtigen sind. Dabei ist eine abgestimmte Vorgangsweise mit den anderen Bundesländern anzustreben.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. b) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.
§ 46c
Herkunftsnachweis für Strom aus
hocheffizienter KWK
(1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 46b Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 3 Z 17a ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
(3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
§ 46d
Anerkennung von Herkunftsnachweisen
aus anderen Staaten
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. b) entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
§ 46e
Berichtswesen
(1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen:
(2) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 46c Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.“
„(1a) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. na in Verbindung mit § 46 Abs. 4 beträgt die Mindeststrafe 10.000 Euro.“
„(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen, wer als Netzbetreiber seinen Verpflichtungen gegenüber Kunden, Endverbrauchern und Netzbenutzern gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 nicht nachkommt.“
„(3a) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel Bezug genommen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 2003, S 1, derzeit zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates vom 28. Juni 2004, ABl. Nr. L 233 vom 2. 7. 2004, S 3, zu verstehen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Der Präsident des Kärntner Landtages:
L o b n i g
Der Landesrat:
Ing. R o h r
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