LGBL_KA_20080904_55•Kindergartengesetz 1992; Änderung
LGBL_KA_20080904_55Kindergartengesetz 1992; ÄnderungGazette04.09.2008
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kindergartengesetz 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2002, wird wie folgt geändert:
„§ 6
Träger eines Kindergartens
(1) Der Träger eines Kindergartens muss österreichischer Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein; ist er eine juristische Person, so muss er seinen Sitz im Inland haben oder einer juristischen Person mit Sitz im Inland gleichgestellt sein.
(2) Ist eine physische Person Träger des Kindergartens, so muss sie die für die Führung eines Kindergartens erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Ist eine juristische Person Träger eines Kindergartens, gilt dies in gleicher Weise für die natürliche Person, der ein auf den Betrieb des Kindergartens maßgeblicher Einfluss zusteht.
(3) Österreichischen Staatsbürgern iSd
Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund eines Staatsvertrages das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland iSd Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in anderen Staaten haben und denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund eines Staatsvertrages das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat."
„(3a) Das Kindergartenjahr beginnt am ersten oder zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres. Das Kindergartenjahr besteht aus der Betriebszeit und den Kindergartenferien."
4.Dem § 8 werden folgender Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:
„(5) Der Besuch des Kindergartens während der Zeit nach § 16d Abs. 1 ist für die Eltern (Erziehungsberechtigten) bis zu dem im zweiten Satz bestimmten Ausmaß kostenlos. Das Land hat zur Abdeckung der Elternbeiträge (Gebühren) für den Besuch des Kindergartens während der Zeit nach § 16d Abs. 1 75 Euro pro Kind und Monat für die Dauer von elf Monaten an den Träger des Kindergartens zu leisten.
(6) Die Landesregierung hat die Höhe des in Abs. 5 genannten Betrages jährlich zu Beginn des Kindergartenjahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren."
5.Nach § 16 wird folgender Ia. Abschnitt eingefügt:
„Ia. Abschnitt
Verpflichtendes Kindergartenjahr
§ 16a
Verpflichtendes Kindergartenjahr
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2007, die vor dem ersten Schuljahr liegen.
(2)Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:
(3) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 vorliegt.
(4) Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welchen Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht, sofern sie nicht von ihrem Antragsrecht nach § 16b Abs. 1 Gebrauch machen. In diesem Fall ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.
§ 16b
Versorgungsauftrag
(1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und das verpflichtet ist, nach § 16a einen Kindergarten zu besuchen, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein Kindergartenplatz während der Zeit nach § 16d Abs. 1 zur Verfügung steht, wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 31. März vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres die Zuweisung eines Kindergartenplatzes schriftlich beantragen.
(2) Die Gemeinden können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 einer natürlichen oder juristischen Person bedienen.
§ 16c
Zielsetzung des verpflichtenden Kindergartenjahres
(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung nach Abs. 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise als Bildungs- und Erziehungsziele die Förderung der Kinder insbesondere in folgenden Bereichen zu verfolgen:
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung Leitlinien zum Bildungsauftrag des Kindergartens zu erstellen. Die Leitlinien dienen als Orientierungshilfe für die pädagogische Arbeit und haben nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaften und Qualitätsforschung festzulegen, in welchen Bildungsbereichen die Kinder die verschiedenen Kompetenzen erwerben sollten.
(4) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrer ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagogen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden, wobei für deren Einsatz ein Richtwert von zwei Wochenstunden heranzuziehen ist. Diese erarbeiten gemeinsam mit den Kindergartenpädagogen ein individuelles Förderkonzept.
§ 16d
Kindergartenbesuch und Fernbleiben
(1) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 16a) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen. Der Träger des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und durch Anschlag im Kindergarten und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.
(2) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes (z. B. Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit) zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den Kindergarten von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
§ 16e
Besuch gleichwertiger Einrichtungen und häusliche Erziehung
(1) Die Verpflichtungen nach § 16a Abs. 1 können auch durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen iSd § 16c in mindestens gleicher Weise erfüllt werden.
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen iSd Abs. 1 der Landesregierung spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 16c nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden.
§ 16f
Ausschluss
Der Träger des Kindergartens hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn das Kind solche psychischen oder physischen Beeinträchtigungen aufweist, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lassen und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss durch ein vom Träger des Kindergartens einzuholendes fachliches Gutachten bestätigt wird. In diesem Fall steht auch der Gemeinde iSd § 16b Abs. 1 das Antragsrecht nach § 16a Abs. 3 zu.
§ 16g
Datenverwendung
(1) Die Träger der Kindergärten sind ermächtigt, folgende Daten der Kinder zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Ermöglichung der Kontrolle des Besuches im verpflichtenden Kindergartenjahr automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Von den Gemeinden ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind
(§ 16a) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) der im ersten Satz genannten Kinder nach Möglichkeit spätestens im September vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(3) Die Gemeinden und die Träger der Kindergärten sind verpflichtet, der Landesregierung Daten nach Abs. 1 lit c bis f und h sowie Abs. 2 von Kindern, die den Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres (§ 16a) besuchen, in anonymisierter Form zum Zweck
automationsunterstützt zu übermitteln. Die Landesregierung ist zu den im ersten Satz genannten Zwecken ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(4) Die Träger der Kindergärten sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 16a), ihren Hauptwohnsitz haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a bis c und lit. h dieser Kinder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Gemeinden sind zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die Daten nach Abs. 1 lit. a bis c jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und entgegen § 16a den Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres nicht besuchen, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten."
„Soweit die Gemeinde für Kindergartenplätze im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres nach § 16b Vorsorge zu treffen hat, hat die Landesregierung in berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 lit. a abzusehen, wenn in der Kindergruppe mindestens zehn Kinder betreut werden."
„§ 25a
Besondere Kindergartenförderung für das
verpflichtende Kindergartenjahr
(1) Soweit Kindergartenträgern mit der Aufnahme von Kindern im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres (§ 16a) nachweislich zusätzlicher Personalbedarf entsteht, wird das Land als Träger von Privatrechten Förderungen gewähren. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind von der Landesregierung in Richtlinien festzulegen. § 25 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, welche unter Bedachtnahme auf
die näheren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Förderungen nach Abs. 1, die Arten der Förderungen, das Ausmaß der Förderungen und die nähere Vorgangsweise bei der Gewährung der Förderungen regeln. Diese Richtlinien binden die Landesregierung und entfalten keine Außenwirkung.
(3) Anträge auf die Gewährung von Förderungen sind jeweils für ein Kindergartenjahr zu stellen und binnen einer in den Richtlinien (Abs. 2) festzusetzenden Frist beim Amt der Landesregierung einzubringen. Die Förderungen dürfen auch rückwirkend gewährt werden."
„(2) Wer entgegen § 16a nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind einen Kindergarten besucht, obwohl ein Kindergartenplatz nach
§ 16b zur Verfügung gestellt wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt."
„§ 28
Aufgaben der Gemeinde
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 16g Abs. 2 bis 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die in § 16g Abs. 2 bis 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Die Gemeinden haben die mit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 und 2 verbundenen Kosten zu tragen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.
(2) Im Kindergartenjahr 2008/2009 besteht der Versorgungsauftrag für Gemeinden nach § 16b unabhängig davon, ob die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Kindergartenplatz bis 31. März 2008 beantragt haben. Im Kindergartenjahr 2008/2009 besteht die Anzeigeverpflichtung der Eltern abweichend von § 16e Abs. 2 bis Ende November 2008.
(3) Die Richtlinien nach § 25a sind bis spätestens 30. November 2008 zu erlassen.
(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
–Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Amtsblatt Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, 44),
–Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Amtsblatt Nr. L 229 vom 29. 6. 2004, 35).
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
D ö r f l e r
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