Aufgrund der §§ 9, 9a und 30 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993, LGBl. Nr. 16, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2008, wird verordnet:
Die Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung (K-LSchV), LGBl. Nr. 119/1993, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2008, wird wie folgt geändert:
„An Schulen gemäß Abs. 1 lit. b hat in der Zeit vom Beginn des zweiten Semesters der zweiten Schulstufe bis dritten Montag im Mai der dritten Schulstufe in der unterrichtsfreien Zeit eine Pflichtpraxis im Ausmaß von vier Wochen zu erfolgen.“
„(4a) Die Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis im Sinne des § 3 Abs. 3 letzter Satz im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die unterrichtsfreie Zeit in einzelnen Blöcken von jeweils mindestens zwei Wochen festzulegen ist. Werden von einzelnen Schulen keine Festlegungen getroffen, so hat an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b eine Pflichtpraxis im Ausmaß von vier Wochen zwischen zweiter und dritter Schulstufe zu erfolgen, wobei das Unterrichtsjahr in der zweiten Schulstufe um zwei Wochen früher endet und in der dritten Schulstufe um zwei Wochen später beginnt.“
Im § 4a Abs. 9 wird die Wortfolge „der Ermächtigung gemäß § 9a Abs. 1“ durch die Wortfolge „den Vorschriften nach § 9a Abs. 1 und Abs. 1a“ ersetzt.