- Verordnung der Landesregierung vom 9. September 2008, Zl. 4-WuS-3/24-2008, mit der in Durchführung des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 die Wohnbeihilfenverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 37, 39, 39a und 39b des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Wohnbeihilfenverordnung, LGBl. Nr. 63/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 21/2008, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Anrechenbare Betriebskosten
Die anrechenbaren Betriebskosten gemäß § 39b Abs. 3 des K-WBFG 1997 werden in einem Höchstbetrag festgelegt, der bei einer Haushaltsgröße von
1 und 2 Personen30 Euro,
3 und 4 Personen40 Euro
und bei mehr als 4 Personen50 Euro
beträgt, wobei ein Wert von höchstens 50 Prozent der im Einzelfall in der Mietvorschreibung oder im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten nicht überschritten werden darf.“
Artikel II
Die Verordnung ist auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 geändert wird, LGBl. Nr. 46/2008, oder zu einem späteren Zeitpunkt beginnt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o