LGBL_KA_20080929_66•Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005; Änderung
LGBL_KA_20080929_66Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005; ÄnderungGazette29.09.2008
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005), LGBl. Nr. 7/
2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 81/2005, wird wie folgt geändert:
„(2) Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete ihren Dienst verrichten, kann eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder der bestehenden Gefährdungen im Interesse des Bedienstetenschutzes zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete ihren Dienst verrichten, muss eine gesonderte Bestellung erfolgen. Werden regelmäßig nicht mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, kann ein Organ der Bediensteten die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.“
„(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind im Voraus anzuhören
„(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit und über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in der Dienststelle im Allgemeinen und für einzelne Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu sorgen. Diese Information muss die Bediensteten in die Lage versetzen, an den erforderlichen Schutzmaßnahmen mitzuwirken. Sie hat während der Dienstzeit zu erfolgen.“
6.§ 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bediensteten sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Weisungen des Dienstgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen sowie sie nach ihrer Benützung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. R o h r
Die Landesrätin:
Mag. C e r n i c
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