LGBL_KA_20080929_67•Kärntner Landesverfassung; Änderung; 16. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle…et al.
LGBL_KA_20080929_67Kärntner Landesverfassung; Änderung; 16. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle…et al.Gazette29.09.2008
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 57/2002, 8/
2003, 17/2003, 47/2003, 56/2003, 63/2004, 1/2005, 7/2005, 62/2005, 83/2005, 100/2005, 12/2006, 41/2006, 45/2006, 25/2007, 1/2008 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 52/1997 und 33/2007, wird wie folgt geändert:
„(1) Unter der Leitung der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Landesverwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit bundesverfassungsgesetzlich, in Abs. 1a bis Abs. 1d oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.“
2.Nach Art. 58 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:
„(1d) Jene Landes- und Gemeindebediensteten, die nach den Vorschriften des Kärntner Landes- und Gemeindedienstrechtes selbständigen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen werden, unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe dieser Rechtsträger.“
Artikel II
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/1995, 14/1996, 58/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 39/2004, 45/2004, 62/2005, 73/2005, 34/2007 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 14/1995, wird wie folgt geändert:
„§ 4a
Anerkennung ausländischer
Ausbildungsnachweise
(1) Für Inländer und für Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Personen, denen Österreich auf Grund europarechtlicher oder staatsvertraglicher Verpflichtungen dieselben Rechte für den Berufszugang wie Inländern zu gewähren hat, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 7, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Dies gilt insbesondere auch für Familienangehörige von Unionsbürgern auf Grund der Richtlinie 2004/38/EG und langfristig im Inland aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige auf Grund der Richtlinie 2003/109/EG sowie für Schweizer Staatsangehörige auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002.
(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates berechtigt, erfüllen die besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die dem im Herkunftsstaat ausgeübten Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Bewerbers nach Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall mit Bescheid zu entscheiden,
(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Bescheide sind abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.
(7) Der Reifeprüfung an einer höheren Schule gleichgestellt ist ein vergleichbarer Abschluss einer höheren Schule in einem in Abs. 1 genannten Staat. Soweit Praxiszeiten im Inland als Ernennungserfordernisse vorgesehen sind, sind diesen vergleichbare Praxiszeiten in einem in Abs. 1 genannten Staat durch Bescheid der Landesregierung als gleichwertig anzuerkennen.“
„3a. Abschnitt
Zuweisung
§ 42a
Zuweisung
(1) Die Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung eines Beamten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger. Die Zuweisung hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Die Landesregierung darf die Zuweisung mit Bescheid widerrufen, wenn der Widerruf im Interesse des Landes liegt.
(2) Rechtsträger iSd Abs. 1 sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts.
(3) Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Beamten bei einem vom Land verschiedenen Rechtsträger iSd Abs. 1 bleiben unberührt.
§ 42b
Voraussetzungen der Zuweisung
(1) Beamte dürfen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. b ist eine Zustimmung des Beamten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 lit. a Z 1 die mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist eine Zuweisung, die der Aus- und Weiterbildung des Beamten dient, nur vorübergehend, höchstens für die Dauer von drei Monaten, zulässig. In begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Zuweisung möglich.
(4) Die Zuweisung eines Beamten ist mit Bescheid zu verfügen.
(5) Die betroffenen Beamten sind von der beabsichtigten Zuweisung mindestens vier Wochen vor der Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 42f) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn der Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt.
(6) Die Landesregierung darf eine dauernde Zuweisung mit Bescheid widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung mit Bescheid vorzeitig widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 42c
Rechtsstellung der zugewiesenen Beamten
(1) Die zugewiesenen Beamten, die von einem Optionsrecht (§ 42f) keinen Gebrauch gemacht haben, verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Beamten. Auf diese sind daher nach wie vor die für sie geltenden einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Beamten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen Anspruch gegenüber dem Land.
(3)Dienstort der zugewiesenen Beamten im Sinn der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der diese Beamten verwendet werden. Diese Arbeitstätte gilt als Dienststelle der zugewiesenen Beamten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(4) Forderungen des Landes gegenüber Beamten, die iSd § 42f Arbeitnehmer des Rechtsträgers werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den Rechtsträger über und sind von diesem dem Land zu refundieren.
(5) Für die Dauer der Zuweisung gilt der Rechtsträger als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(6) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Rechtsträger.
(7) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Beamten als auch zwischen dem Rechtsträger und den zugewiesenen Beamten.
§ 42d
Weisungsrecht
(1) Das nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 42a Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid der Landesregierung mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sind
Hinsichtlich der Angelegenheiten, mit deren Wahrnehmung das Organ betraut ist, ist das Organ an Weisungen der Landesregierung gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Rechtsträgers ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
(2) Die zugewiesenen Beamten sind in fachlicher Hinsicht ausschließlich an die Weisungen des Rechtsträgers gebunden.
(3) Folgende Angelegenheiten werden vom Rechtsträger gegenüber den zugewiesenen Beamten selbständig wahrgenommen:
§ 42e
Personalübereinkommen
(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem in Betracht kommenden Rechtsträger iSd § 42a Abs. 2 ein Vertrag abzuschließen. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:
(2) Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz benötigt. Der Rechtsträger hat dem Land jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.
§ 42f
Optionsrecht
(1) Die von einer Maßnahme nach § 42b Abs. 1 lit. a Z 1 betroffenen Beamten haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem Dienstverhältnis auf den Rechtsträger über.
(2) Der Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger wird mit dem vom Beamten in der Optionserklärung bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten und spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Wirksamkeit der Zuweisung. wirksam. Wird in der Optionserklärung kein Wirksamkeitstermin bestimmt, so geht das Dienstverhältnis mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten auf den Rechtsträger über. Wird die Optionserklärung vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach § 42 b Abs. 1 lit. a Z 1 abgegeben, so wird sie frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieser Maßnahme wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung. Die Wahrnehmung des Optionsrechts gilt als Austrittserklärung im Sinne des § 21.
(3) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für Landesbeamte nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist. Für Abfertigungsansprüche und Ansprüche auf Zusatzpension, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Übergangs bzw. den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Forderungen des Landes gegenüber den Bediensteten, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen, sind dem Land vom neuen Inhaber zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren.“
„§ 50
Bereitschaft und Journaldienst
(1) Der Beamte darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.“
„(1) Der Beamte hat – unbeschadet des § 78 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 48 Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 51 bis 54 nicht übersteigen.
(2a)Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 78 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
„(2f) Soweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
„§ 145a
Vorrückungsstichtag und europäische
Integration
(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten
(2) Antragsberechtigte sind weiters
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5)Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.“
„(2) Dem Beamten, der verpflichtet ist, sich in seiner dienstfreien Zeit erreichbar zu halten oder von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Rufbereitschaft nach § 50 Abs. 2), gebührt hiefür anstelle der in §§ 153 bis 156 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.
(3) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Bei der Bemessung ist auf die Dauer der Bereitschaft, auf die Häufigkeit der allenfalls vorgeschriebenen Beobachtungen und auf die durchschnittliche Inanspruchnahme zur Ausübung des Dienstes Bedacht zu nehmen.“
„(7) Bei Beamten, die in den letzten 90 Monaten ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt haben, für die Nebengebühren oder Zulagen iSd Abs. 1 und 2 bezogen wurden, wird die Ausgleichszulage durch Vorrückungen, Zeitvorrückungen, Überstellungen und Beförderungen nicht verringert. Die Ausgleichszulage iSd ersten Satzes ist insoweit bei der Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zu berücksichtigen, als sie auf Zulagen und Nebengebühren beruht, die bei der Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage nach den dienstrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind. Soweit diese Ausgleichszulage bei der Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zu berücksichtigen ist, zählt die Ausgleichszulage zur Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag.“
„(6) Wird der Landesregierung binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14) vom Beamten ein Bescheid oder ein Behindertenpass iSd Abs. 4 Z 3 vorgelegt, so hat die Landesregierung die Höhe des Ruhegenusses des Beamten neu zu bemessen, wenn das Vorliegen des Bescheides oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 eine Erhöhung des Ruhegenusses bewirken würde. Der Bescheid über die neue Bemessung des Ruhegenusses wird mit dem der Vorlage des Bescheides oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 folgenden Monatsersten wirksam.“
„§ 262
Auszahlung der Geldleistungen
(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im EWR-Raum überwiesen werden.
(2) Bezieher von nach dem 31. Dezember 2007 neu anfallenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung im EWR-Raum trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(5) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, zu ersetzen.
(6) Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstitutes außerhalb des EWR-Raumes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(7) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen die Zahlung auszusetzen.“
„(1) Für die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuss ist der sich aus den §§ 244 Abs. 2, 244 a Abs. 1 und 244 b Abs. 1 ergebende Hundertsatz heranzuziehen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:
Artikel III
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1995, 75/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 45/2004, 62/2005, 73/2005, 28/2006, 34/2007 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994, 51/1999 und 4/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 22a
Zuweisung
Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
§ 22b
Betriebsübergang
(1)Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil des Landes auf einen Erwerber über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), bleiben die Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb zur Dienstleistung zugeteilt sind, Dienstnehmer des Landes. Die betroffenen Vertragsbediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22a zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd § 42f K-DRG 1994).
(2) Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund eines Betriebsüberganges iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Vertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(3) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf das Land über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.
(4) Abs. 3 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(5) Abs. 3 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 3 auf das Land die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses handelt.
(6) lm Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens kann das Land abweichend von Abs. 3 mit den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer einvernehmlich Änderungen der Arbeitsbedingungen, insoweit das geltende Recht dies zulässt, vereinbaren, die den Fortbestand des Unternehmens, Unternehmens- oder Betriebsteils sichern und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
(7) Soweit die gemäß Abs. 3, 5 oder 6 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 8 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einvernehmlich abgeändert werden können.
(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund iSd § 77 Abs. 2 lit. g.“
„§ 26
Bereitschaft und Journaldienst
(1) Der Vertragsbedienstete darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
(3) Hinsichtlich der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und des Journaldienstes gelten die für Landesbeamte in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß. Abweichend hievon kann die Landesregierung aufgrund der Eigenart des Dienstes mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten, wie etwa für die Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, Sonderregelungen festlegen.“
7.§ 41 Abs. 2c lautet:
„(2c) Soweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
„§ 41a
Vorrückungsstichtag und europäische
Integration
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten
(2) Antragsberechtigte sind weiters
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.“
„(5)§ 56 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.“
„(1) Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 72 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.
(3) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 72 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
„(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 lit. b), durch vorzeitige Auflösung (§ 81) oder durch Kündigung (§ 77) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten am Tag der Beendigung dieser Ausbildung 3.500 Euro übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten verringert sich nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ausbildung und nach Ablauf jedes weiteren Jahres jeweils um ein Fünftel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
„(2) Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
Entlohnungsgruppe k 6a
einfache Hilfsdienste und Handreichungen im Sanitätshilfsdienst ohne Ausbildung
Aufnahmevoraussetzung:
Eignung für die vorgesehene Verwendung“
Entlohnungsgruppe k 6b
Aufnahmevoraussetzung:
Entlohnungsgruppe k 6c
Aufnahmevoraussetzung:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K-GBG), LGBl. Nr. 56, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 39/1993, 45/1994, 12/1995, 79/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 45/2004, 73/2005, und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 83/1992, 9/1993 und 23/1994, wird wie folgt geändert:
„Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG“
„Ein Bediensteter, der nach den Vorschriften des ersten Satzes überstellt worden ist, darf nicht auch nach den Vorschriften des zweiten Satzes überstellt werden.“
„§ 18a
Zuweisung
Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
„(4) Dem Beamten gebührt für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zusätzlich zum amtlichen Kilometergeld unter den Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 und 2 K-DRG 1994 Ersatz für die vom Beamten getätigten Aufwendungen für einen Parkplatz im unbedingt erforderlichen Ausmaß, sofern in zumutbarer Entfernung vom Ort der Dienstverrichtung kein unentgeltlicher Parkplatz zur Verfügung steht.“
8.§ 30 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so besteht nach diesem Gesetz dann kein Anspruch, wenn die Abfertigung von einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband bereits geleistet und nicht zurückerstattet worden ist. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche zur selben Gebietskörperschaft geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor.“
„(5) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges.“
„(7) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.“
„(8) Die gemäß Abs. 7 zurückzuerstattende Abfertigung ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Die §§ 148 Abs. 2 und 149 Abs. 4 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.“
„(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten zu gewähren.“
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“
„(8) Der Beamte hat dem Bürgermeister den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Der Bürgermeister kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Beamten entgegenstehen.“
Artikel V
Das Stadtbeamtengesetz 1993 (K-StBG 1993), LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994, 13/1995, 80/1995, 59/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 45/2004, 73/2005 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 60/1994, wird wie folgt geändert:
„Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG“
„§ 9a
Anerkennung ausländischer
Ausbildungsnachweise“
„§ 49
Bereitschaft und Journaldienst
(1) Der Beamte darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.“
„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten zu gewähren.“
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“
„(8) Der Beamte hat dem Bürgermeister den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Der Bürgermeister kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Beamten entgegenstehen.“
„(6) Der Beamte der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen der Stadt innerhalb der Stadt und innerhalb des politischen Bezirkes Klagenfurt-Land zu verrichten. Der Beamte der Stadt Villach ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen der Stadt innerhalb der Stadt und innerhalb des politischen Bezirkes Villach-Land zu verrichten.“
„§ 80
Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Der Beamte kann mit Weisung des Bürgermeisters versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(3) Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
(4) Ist die Versetzung Anlass für einen Wechsel des Wohnortes, ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(5) Auf Antrag des Beamten hat der Bürgermeister mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.“
„(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten vorübergehend an einen anderen Dienstort verlegt wird.“
„§ 82
Verwendungsänderung
(1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
(2) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. § 124 wird hiedurch nicht berührt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.
(4) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
(5) Abs. 4 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinn des Abs. 3. Abs. 4 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten.“
„§ 82 Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt.“
„§ 84a
Zuweisung
Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:
„(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 88 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges.“
„(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 88 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.“
„(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Die §§ 148 Abs. 2 und 149 Abs. 4 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.“
„§ 94
Allgemeine Bestimmungen
Für das Pensionsrecht der Beamten und die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die für Landesbeamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen jeweils geltenden Vorschriften sinngemäß.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
„2.1 Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit und das Zeugnis über die Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird.“
Das Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K-GVBG), LGBl. Nr. 95/1992, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994, 76/1995, 34/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 45/2004, 73/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 9/1993, wird wie folgt geändert:
„Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG“
„Als besondere Aufnahmevoraussetzungen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II gelten die besonderen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 des K-DRG 1994, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, und mit den in § 6 Abs. 2 und 3 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes angeführten Abwei-chungen.“
„§ 19a
Zuweisung, Betriebsübergang
(1) Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) auf einen Erwerber über (Betriebsübergang iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG), bleiben die Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem Betrieb zur Dienstleistung zugeteilt sind, Dienstnehmer der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Die betroffenen Vertragsbediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd § 42f K-DRG 1994).
(3) Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund eines Betriebsüberganges iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Vertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(4) § 22b Abs. 3 bis 8 des K-LVBG 1994 gilt sinngemäß.“
„§ 23
Bereitschaft und Journaldienst
(1) Der Vertragsbedienstete darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). Der Bereitschaftsdienst ist in einem Dienstplan festzulegen, der möglichst frühzeitig, jedenfalls aber zwei Wochen vor Beginn des Bereitschaftsdienstes, bekannt zu geben ist.
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(3) Hinsichtlich der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und des Journaldienstes gelten die für Landesbeamte in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß.“
„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten zu gewähren.“
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“
„(9) Der Vertragsbedienstete hat dem Bürgermeister den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Der Bürgermeister kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Vertragsbediensteten entgegenstehen.“
„(1) Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 64 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(2)Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.
(2a)Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 64 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
Artikel VII
Das Landes-Personalvertretungsgesetz (K-LPVG), LGBl. Nr. 49/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 71/1993, 71/1998, 86/2001, 73/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 36/ 1988, wird wie folgt geändert:
„Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG“
„(5a)Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.“
Artikel VIII
Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (K-GPVG), LGBl. Nr. 40/1983, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 28/1992, 68/1993, 71/1998, 82/2001 und 73/2005, wird wie folgt geändert:
„(5a)Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.“
Artikel IX
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Versetzungsverfahren, die nach § 80 Stadtbeamtengesetz 1993 in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Dienstzuteilungsverfahren, die nach § 81 Stadtbeamtengesetz 1993 in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verwendungsänderungsverfahren, die nach § 82 Stadtbeamtengesetz 1993 in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(5) Allen Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach dem V. Teil des K-DRG 1994 haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt 1380,– ? pro Person und Monat eine Einmalzahlung von 60,– ?, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1920,– ? pro Monat eine Einmalzahlung von 45,– ? und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,– ?. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.
(6) Unter Pension im Sinne des Abs. 5 ist die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss und der Nebengebührenzulagen zu verstehen. Die Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 zählen nicht zur Pension.
(7) Die Einmalzahlung iSd Abs. 5 ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994. Von der Einmalzahlung ist kein Beitrag nach § 167 K-DRG 1994 zu entrichten.
(8) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 254 K-DRG 1994 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor iSd § 269 und der Einmalzahlung nach Abs. 5 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 7 anzuwenden.
(9) In Art. III Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2007 wird die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008“ durch die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2006 und 2007“ ersetzt.
(10)Abweichend von § 269 K-DRG 1994 sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 Euro monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
Abs. 6 gilt sinngemäß. Die sich aus Z 2 und 3 ergebende Erhöhung ist bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Nebengebührenzulagen vorzunehmen. Die sich aus Z 1 und 4 ergebende Erhöhung ist nur bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorzunehmen.
(11) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen nach dem K-DRG 1994, die jeweils die Höhe des Mindestsatzes nach § 254 Abs. 5 K-DRG 1994 für das Jahr 2008 nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 10 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
(12) § 31 des K-GBG, in der Fassung des Art. IV, gilt nicht für Bedienstete, denen eine Verwendungszulage bereits vor dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten gewährt worden ist.
(13) Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 30 Abs. 3 K-GBG oder § 88 Abs. 3 K-StBG 1993 in der vor dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist § 30 Abs. 7 K-GBG und § 89 Abs. 4 K-StBG 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.
(14) Die Bestimmungen der §§ 42a bis 42f K-DRG 1994 und des § 22a K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes sind auf Landes- und Gemeindebedienstete, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen einem vom Land verschiedener Rechtsträger nach dienstrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht anzuwenden.
(15)§ 76 Abs. 5 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. III, findet nur auf Vertragsbedienstete Anwendung, deren Ausbildung nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat. Auf Vertragsbedienstete, deren Ausbildung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, findet § 76 Abs. 5 in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
(16) Mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten treten außer Kraft:
(17) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
–Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom 30. 9. 2005, 22),
–Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstel-lung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Amtsblatt Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, 44),
–Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Amtsblatt Nr. L 229 vom 29. 6. 2004, 35),
–Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (Amtsblatt Nr. L 82 vom 22. 3. 2001, 16).
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
Mag. Dr. K a i s e r
Die Landesrätin:
Mag. C e r n i c
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20080929_67",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20080929_67",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}