LGBL_KA_20081212_82•Kärntner Vergabe-Publikations- und Pauschalgebührenverordnung
LGBL_KA_20081212_82Kärntner Vergabe-Publikations- und PauschalgebührenverordnungGazette12.12.2008
Auf Grund von § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 216 Abs. 1 und § 219 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 und BGBl. II Nr. 326/2008, und auf Grund des § 7 des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes (K-VergRG), LGBl. Nr. 17/2003, geändert durch LGBl. Nr. 74/2006, wird verordnet:
§ 1
Vergabepublikation
(1) Auftraggeber nach § 3 und §§ 164 bis 166 BVergG 2006, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen nach § 46 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 BVergG 2006 zumindest in der „Kärntner Landeszeitung – Amtsblatt für das Land Kärnten“ oder im Internet zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung im Internet ist nur zulässig, wenn in der „Kärntner Landeszeitung – Amtsblatt für das Land Kärnten“ ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet erfolgt; dieser Hinweis hat zu enthalten:
(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt durch Abs. 1 unberührt.
§ 2
Pauschalgebührensätze
(1) Für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens hat der Antragsteller bei Antragstellung eine Pauschalgebühr nach Abs. 2 durch Banküberweisung oder Barzahlung zu entrichten, soweit nicht die Pauschalgebühr nach § 3 ermäßigt oder eine Gebührenbefreiung nach § 4 vorgesehen ist.
(2) Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt bei:
(3) Bezieht sich der Antrag nach Abs. 1 nur auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nach den bundesrechtlichen Vergabevorschriften nicht erreicht, dann ist die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
§ 3
Gebührenermäßigung
(1) Werden im Rahmen desselben Auftragsvergabeverfahrens mehrere unterschiedliche Schritte des Auftraggebers vom selben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsanträgen angefochten, so ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag nach § 2 Abs. 2 voll zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 Prozent der jeweils im § 2 Abs. 2 angeführten Gebühr.
(2) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 Prozent der jeweils im § 2 Abs. 2 angeführten Gebühr, soweit nicht die Pauschalgebühr nach Abs. 3 oder Abs. 4 letzter Satz ermäßigt oder eine Gebührenbefreiung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen ist.
(3) Zieht ein Antragsteller einen Nachprüfungsantrag, Feststellungsantrag oder Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Erlassung des Bescheids zurück, so hat er für den zurückgezogenen Antrag nur 50 Prozent der ansonsten jeweils anfallenden Gebühr zu entrichten. In diesem Fall hat die Behörde den Differenzbetrag zwischen der tatsächlich bereits entrichteten Gebühr und der nach dem ersten Satz vorgesehenen Gebühr an den Antragsteller rückzuerstatten.
(4) Wird ein Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung eines Bescheids auf Grund eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig, so hat der Antragsteller nur 50 Prozent der jeweils im § 2 Abs. 2 angeführten Gebühr für den unzulässig gewordenen Antrag zu entrichten. In diesem Fall hat die Behörde den Differenzbetrag zwischen der tatsächlich bereits entrichteten Gebühr und der nach dem ersten Satz vorgesehenen Gebühr an den Antragsteller rückzuerstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller in weiterer Folge einen Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gestellt hat und deshalb nach § 4 Abs. 2 von der Vergebührung des Feststellungsantrags befreit ist. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gelten der erste und zweite Satz mit der Maßgabe, dass hiefür nur 25 Prozent der jeweils im § 2 Abs. 2 angeführten Gebühr zu entrichten ist.
§ 4
Gebührenbefreiung
(1) Wird nach Zeitablauf einer einstweiligen Verfügung ein Antrag auf Erstreckung der einstweiligen Verfügung bzw. auf neuerliche Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts gestellt, so unterliegt dieser Antrag keiner Gebühr nach § 2 Abs. 2.
(2) Wird ein bereits eingebrachter Nachprüfungsantrag auf Grund eines zwischenzeitig erteilten Zuschlags oder eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig und stellt der Unternehmer, der den ursprünglichen Nachprüfungsantrag gestellt hat, gemäß § 20 Abs. 3 K-VergRG einen Antrag auf Weiterführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren, so unterliegt dieser Feststellungsantrag keiner Gebühr nach § 2 Abs. 2.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Soweit diese Verordnung Bezeichnungen ausschließlich in männlicher Form verwendet, sind beide Geschlechter gemeint.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2002 und der Pauschalgebühren für Vergabenachprüfungsverfahren (Kärntner Vergabe-Publikations- und Pauschalgebührenverordnung – K-VPPV), LGBl. Nr. 66/2003, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_KA_20081212_82",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_KA_20081212_82",
"bundesland": "K",
"applikation": "Lgbl"
}
}