LGBL_KA_20090211_7•Kärntner Schulbaufonds und Änderung des Kärntner Schulgesetzes
LGBL_KA_20090211_7Kärntner Schulbaufonds und Änderung des Kärntner SchulgesetzesGazette11.02.2009
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Kärntner Schulbaufondsgesetz – K-SBFG
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Einrichtung des Kärntner Schulbaufonds
§ 3 Aufgaben des Fonds
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Arten und Höhe der Förderung
§ 6 Förderungsvoraussetzungen
§ 7 Förderungsrichtlinien
§ 8 Organe des Fonds
§ 9 Kuratorium
§ 10 Sitzungen des Kuratoriums
§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
§ 12 Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums
§ 13 Geschäftsstelle
§ 14 Aufbringung der Fondsmittel
§ 15 Gebarung mit Fondsmitteln
§ 16 Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der
Aufgaben des Fonds
§ 17 Landesaufsicht
Integration
§ 18 Mitteilungspflichten
Übergangsbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 Übergangsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, Schulerhalter bei der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) zu unterstützen.
§ 2
Einrichtung des Kärntner Schulbaufonds
(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Schulbaufonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung.
(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.
(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Schulbaufonds“ berechtigt.
§ 3
Aufgabe des Fonds
(1) Aufgabe des Fonds ist die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) für
(2) Die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Schulerhalter die Kosten der Bereitstellung und Sanierung tatsächlich zu tragen haben.
(3) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1, die der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen dienen, insbesondere umfassende energetische Sanierungen, den Einsatz öko-logisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen sowie innovativer klimarelevanter Systeme und die Nutzung erneuerbarer Energieträger, vorrangig zu fördern. Auf Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG ist Bedacht zu nehmen.
(4) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1 lit. d vorrangig zu fördern, sofern zwischen der Musikschule und einer Schule nach Abs. 1 lit. a bis c ein baulicher Zusammenhang besteht.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Unter Bereitstellung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) im Sinne dieses Gesetzes ist der Neubau, die Änderung (Ausbau, Umbau, Zubau) und der Kauf von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) durch den Schulerhalter oder von ihm mit diesen Aufgaben betraute Rechtsträger zu verstehen.
(2) Unter Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Maßnahmen zu verstehen:
– die Verstärkung oder Erneuerung des Dachstuhles,
– die Erneuerung oder Anbringung eines Blitzschutzes,
– die Anbringung oder Erneuerung eines Vollwärmeschutzes,
– die Anbringung oder Erneuerung vorgehängter Fassaden,
– die Errichtung oder Erneuerung von Versickerungsanlagen,
– statische Verbesserungen der Decken und Wände,
– die Errichtung oder Erneuerung von Sanitäranlagen,
– die Errichtung oder Erneuerung von mobilen Trennwänden,
– die Erneuerung von Böden einschließlich der Aufbauten,
– die Errichtung oder Erneuerung von Leitungsanlagen,
– die Errichtung oder Erneuerung von Löscheinrichtungen,
– die Erneuerung von Stiegen, Decken oder Wänden,
– die Erneuerung oder Anlegung von Durchbrüchen,
– die Anlegung oder Adaptierung von Fluchtwegen,
– die Errichtung oder Erneuerung von Brandmeldeanlagen,
– die Errichtung oder Erneuerung von Absturzsicherungen;
– die Errichtung oder Erneuerung barrierefreier Zugänge,
(3) Schulerhalter im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Schulerhalter im Sinne des § 2 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Als Schulerhalter einer Musikschule im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gemeinde, in der sich der Standort einer Musikschule des Kärntner Landesmusikschulwerkes befindet (§ 10 Abs. 5 des Kärntner Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1991, in der jeweils geltenden Fassung), und die Erhalter von Musikschulen, die den Musikschulen des Kärntner Landesmusikschulwerkes im Hinblick auf ihre Ziele, Lehraufgaben, die allgemeine Zugänglichkeit, das Ausbildungsniveau und die Musikschullehrer gleichwertig sind.
Grundsätze der Förderung
§ 5
Arten und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung darf erfolgen durch:
(2) Das zulässige Höchstausmaß der Förderungen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis c beträgt 75 Prozent der Kosten, die die gesetzlichen Schulerhalter bei Erfüllung der Mindestanforderungen nach den §§ 49f des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, tatsächlich zu tragen haben. Das zulässige Höchstausmaß der Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. d beträgt 75 Prozent der Kosten, die die Schulerhalter tatsächlich zu tragen haben.
(3) Die Gewährung von verlorenen Zuschüssen nach Abs. 1 lit. b kann entweder einmalig oder in höchstens 25 Jahresteilbeträgen erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Schulerhalter kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
§ 6
Förderungsvoraussetzungen
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§ 7) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungsgrundsätzen entsprochen wird:
(2) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass Zuschüsse rückzuerstatten sind, wenn
(3) Die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Musikschulgebäuden darf nur im Einklang mit einem von der Landesregierung zu erlassenden Sachgebietsprogramm im Sinne des § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen, das die Standorte für Bezirks- und Ortsmusikschulen sowie für den dislozierten Unterricht festlegt. Vor der Erlassung des Sachgebietsprogrammes ist der Landesmusikschulbeirat anzuhören. Bei der Erlassung des Sachgebietsprogrammes ist darauf Bedacht zu nehmen,
§ 7
Förderungsrichtlinien
(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 6) unter Bedachtnahme auf die Aufgabe des Fonds (§ 3) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
Organisation des Fonds
§ 8
Organe des Fonds
Die Organe des Fonds sind:
§ 9
Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören an:
(2) Je zwei Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.
(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmit-glied zu bestellen. Jedes Mitglied der Landesregierung hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(5) Die Mitgliedschaft der von der Landesregierung bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums endet durch:
(6) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(7) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 lit. b vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 zu bestellen.
(8) Vorsitzender des Kuratoriums ist – unbeschadet des § 10 Abs. 8 – das mit den Angelegenheiten des Gemeinderechtes betraute Mitglied der Landesregierung.
(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
§ 10
Sitzungen des Kuratoriums
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies von einem Mitglied des Kuratoriums unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen drei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(2) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.
(3) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Ersatzmitgliedes mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) noch ein anderes Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.
(7) Die Leiter der mit den Angelegenheiten des Gemeinderechtes, der Landesfinanzen, des Kärntner Schulgesetzes und des Kärntner Musikschulwerkes betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter sowie die in der Geschäftsstelle des Fonds verwendeten Bediensteten haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu einzelnen, in ihren Aufgabenbereich fallenden Tagesordnungspunkten zu hören.
(8) Sofern in einer Sitzung des Kuratoriums ein Beschluss über die Gewährung von Einzel-förderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen, an Erhalter von Berufsschulen oder Musikschulen gefasst werden soll, hat den Vorsitz bei diesem Tagesordnungspunkt das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung zu führen.
(9) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
§ 11
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
§ 12
Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.
(2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Fonds zu unterfertigen.
(3) In Angelegenheiten des § 10 Abs. 8 sowie bei der Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigen, an Erhalter von Berufsschulen oder Musikschulen obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung.
§ 13
Geschäftsstelle
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.
(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen. Den sonstigen Sachaufwand des Fonds, insbesondere den Aufwand für Bedienstete nach Abs. 4, hat dieser zu tragen.
(4) Der Fonds darf im erforderlichen Ausmaß Bedienstete in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
Mittelaufbringung und Fondsgebarung
§ 14
Aufbringung der Fondsmittel
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. b sind wie folgt auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen:
(3) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. b sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres einzubehalten.
(4) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:
§ 15
Gebarung mit Fondsmitteln
(1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.
(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie je-derzeit verfügt werden kann.
(3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
(4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 15. April des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung geneh-migten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Ge-schäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Im Voranschlag sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Fonds nach einheitlichen Gesichtspunkten übersichtlich zu gliedern; die Personalausgaben sind von den Sachausgaben getrennt auszuweisen. Für jeden Förderungsbereich nach § 3 Abs. 1 lit. a bis d ist im Voranschlag ein Einzelkonto einzurichten. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(5) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei auf die Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 Bedacht zu nehmen ist.
(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Förderungen und Finanzierungen nach diesem Gesetz und ihre Auswirkungen hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte
§ 16
Mitwirkung der Landesregierung
an der Besorgung der Aufgaben des Fonds
Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:
§ 17
Landesaufsicht
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht ist von einem Landesbediensteten wahrzunehmen, der von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan bestellt wird. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der Aufgaben des Fonds, die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die Sicherheit des Vermögens des Fonds.
(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.
(3) Das Aufsichtsorgan darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.
(4) Das Aufsichtsorgan hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes oder die Sicherheit des Vermögens des Fonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst worden ist, erhoben werden und hat aufschiebende Wirkung. Das Aufsichtsorgan ist berechtigt, vor der Beschlussfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen.
(5) Im Falle eines Einspruches des Aufsichtsorganes gegen einen Beschluss des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung das Kuratorium zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen.
(6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden (§ 10 Abs. 6), sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben.
Verpflichtungen im Rahmen
der Europäischen Integration
§ 18
Mitteilungspflichten
(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wir-kungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.
(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.
§ 20
Übergangsbestimmungen
(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 9 Abs. 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.
(4) Der Fonds hat innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Förderungsrichtlinien zu erlassen und unverzüglich nach deren Genehmigung durch die Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das Geschäftsjahr 2009 innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von vier Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.
(6) Eine Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Fonds nach § 14 Abs. 4 ist innerhalb von acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 abzuschließen.
(7) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte und Pflichten der Schulbau-fonds nach den §§ 69 bis 71 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008, auf den Fonds über.
(8) Förderungen nach § 3 Abs. 1 lit. d dürfen nur für Maßnahmen gewährt werden, mit deren baulicher Durchführung nach dem 1. Jänner 2009 begonnen wird.
(9) Das Sachgebietsprogramm gemäß § 6 Abs. 3 darf bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden und ist gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft zu setzen.
(10) Abweichend von § 14 Abs. 3 sind die Beiträge nach § 14 Abs. 1 lit. b vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Jahr 2009 erstmals am 1. März 2009 einzubehalten.
Artikel II
Änderung des Kärntner Schulgesetzes
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Geset-zes LGBl. Nr. 53/2008, wird wie folgt geändert:
Artikel III
Artikel II tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
L o b n i g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
DI S c h e u c h
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. R o h r
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